Alles rund ums Auto

Mobilität und Verkehr

Alles rund ums Auto

Stand: 14.04.2023

Ein wichtiger Punkt für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist die Mobilität. Damit ihr möglichst barrierefrei unterwegs sein könnt, gibt es verschiedene Hilfen und Unterstützungsangebote. Im Folgenden bekommst Du von uns einige wichtige Informationen rund ums Thema Auto.


Bildquelle: © REDPIXEL - stock.adobe.com

Sicherheit im Auto – Kindersitze  

Für Kinder mit einer Behinderung werden meist Sitze benötigt, welche die Kinder besonders gut abstützen oder die mit Gurten versehen sind, die das Kind nicht selbstständig öffnen kann.
Für Kinder bis etwa vier Jahre (bis 18 kg bzw. bis 105 cm) werden diese Anforderungen zum Teil von herkömmlichen Kindersitzen (z.B. Reboarder / rückwärtsgerichtete Kindersitze) mit Hosenträgergurten erfüllt.

Für ältere Kinder mit Behinderung oder Kinder mit einem höheren Körpergewicht gibt es derzeit noch keine zufriedenstellenden Sitze. Falls ein klassischer Sitzerhöher mit Rückenlehne und Dreipunktgurt nicht für dein Kind in Frage kommt, gibt es die Möglichkeit, spezielle Reha-Autokindersitze zu nutzen.

Diese können insbesondere für Kinder mit z. B. Muskeldystrophie oder cerebralen Bewegungsstörungen mit spastischer und schlaffer Lähmung eine geeignete und sinnvolle Alternative darstellen. Die speziellen Kindersitze können individuell angefertigt werden und sind somit auch bei höherem Körpergewicht nutzbar. 

Spezielle Kindersitze und Gurtsysteme kannst Du in Reha- und Sanitätshäusern erhalten. Folgende Anlaufstellen können wir dir empfehlen:

Je nach Krankenkasse kann eine Zuzahlung anfallen, mit der Begründung, dass auch bei Kindern ohne Behinderung Kosten für einen Kindersitz anfallen.

Fahrzeugumrüstung

Bei einer Körperbehinderung kann es zu Herausforderungen beim Bedienen eines PKW kommen, die eine Nutzung unmöglich machen. Einige Umbaubetriebe haben sich auf individuelle Anforderungen spezialisiert. Sie bieten eine Vielfalt an Umrüstungen an, damit Menschen mit körperlicher Behinderung sicher ein Fahrzeug bedienen oder nutzen können. Bei REHADAT Informationen zu Fahrzeugumrüstung  findest Du geeignete Anlaufstellen.

In unserer Community kannst Du dir Tipps holen und nachfragen, welche Erfahrungen Andere mit Fahrzeugumrüstungen gemacht haben.

Steuererleichterung

Menschen mit einer Schwerbehinderung können unter bestimmten Voraussetzungen teilweise oder ganz von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden. Gesetzliche Grundlage hierfür ist der § 3a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.    

Voraussetzung für die Steuererleichterung ist, dass das Fahrzeug auf den Menschen mit Schwerbehinderung zugelassen ist. Grundsätzlich können dies auch Kinder mit Schwerbehinderung in Anspruch nehmen. Eltern müssen dann das Fahrzeug auf ihr Kind zulassen. Allerdings dürfen die Eltern das Auto dann nur für Fahrten zur Fortbewegung oder Haushaltsführung des Kindes mit Schwerbehinderung nutzen. Außerdem kann die Steuervergünstigung bzw. -befreiung nur für ein Auto beantragt werden. Weitere Informationen zu den folgenden Merkzeichen findest Du in unserem Fachbeitrag “Alles rund um den Schwerbehindertenausweis”

Die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis entscheiden darüber, ob die Kraftfahrzeugsteuer ganz oder teilweise erlassen wird:

  • Keine Kraftfahrzeugsteuer zahlen Fahrzeughalter mit den Merkzeichen „H" (Hilflosigkeit), „Bl" (Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung sowie “TBl”) und „aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung).
     
  • Personen mit den Merkzeichen „G" (Gehbehinderung), „Gl“ (Gehörlosigkeit) oder Ausweise ohne Merkzeichen aber mit orangefarbenem Flächenaufdruck können wählen:
    • Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer von 50 Prozent
    • oder Freifahrten im öffentlichen Nahverkehr mit Eigenbeteiligung

Der Antrag auf Steuererleichterung muss schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden. Dazu muss der Schwerbehindertenausweis vorgelegt werden. Das Zollamt prüft deinen Antrag und trägt die Steuervergünstigung dann im Kfz-Schein ein. Deine zuständige Dienststelle findest Du auf der Seite zoll.de.

Finanzielle Hilfen 

In unserer Community taucht immer wieder die Frage auf, welche Möglichkeiten der Förderung es für ein behinderungsgerechtes Auto gibt. Leider sind diese Möglichkeiten nicht besonders umfassend. Für Menschen mit Schwerbehinderung gibt es zwei Möglichkeiten finanziell beim Kauf oder Umbau eines Autos unterstützt zu werden. Für Eltern mit Kindern mit Schwerbehinderung ist dies durchaus schwieriger. Im Folgenden stellen wir dir mögliche Hilfen vor.

Rabatt beim Neuwagen-Kauf

Bei vielen Autoherstellern erhalten Menschen mit Behinderung beim Kauf eines Autos einen Rabatt. Voraussetzung für diesen Rabatt ist häufig ein Grad der Behinderung von 50 oder aber auch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „G“, „aG“, „H“ oder „Bl“ bzw. “TBl”. 

Zudem muss das gekaufte Auto auf den Menschen mit Schwerbehinderung zugelassen werden. Das kann auch das Kind mit Schwerbehinderung sein. Je nach Autohersteller gibt es unterschiedliche Rabatte und Voraussetzungen. Auf der Seite paravan.de findest Du eine Liste der Rabatte bei verschiedenen Autoherstellern. Auch beim ADAC kannst Du dich unter diesem Link über diese Vergünstigungen informieren.  

Kraftfahrzeughilfe

Die Kraftfahrzeughilfe ist eine finanzielle Leistung, die Menschen mit Schwerbehinderung für den Kauf eines behindertengerechten Autos, dessen Umbau oder auch als Zuschuss für den Führerschein erhalten können, um dadurch den Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen. Diese finanzielle Leistung gibt es, wenn der Mensch mit Behinderung aufgrund der Behinderung langfristig auf die Nutzung eines Autos angewiesen ist, um zu seinem Arbeitsplatz bzw. Ausbildungsort zu gelangen. Zusätzlich muss er nachweisen, dass er selbst das Auto fährt oder gewährleisten, dass ein Dritter für ihn fährt. Die Höhe der gezahlten Leistung ist abhängig vom Einkommen und kann maximal 22.000 € betragen. Gesetzliche Grundlage für die Kraftfahrzeughilfe ist die Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation und der § 20 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV). Neben der Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Teilhabe sind auch Leistungen im Rahmen derer zur sozialen Teilhabe möglich (§ 83 SGB IX).

Den finanziellen Zuschuss zahlt der zuständige Rehabilitationsträger, also z. B. die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die Arbeitsagentur, das Integrationssamt oder auch die Sozialhilfeträger (Bezirke). Dort musst Du auch den entsprechenden Antrag einreichen.
 

Für Eltern von Kindern mit Schwerbehinderung sind die Aussichten auf eine finanzielle Unterstützung beim Kauf oder Umbau eines behindertengerechten Autos weitaus schwieriger.

Meist werden solche Anträge nur genehmigt, wenn sie sehr gut vorbereitet sind. Wenn Du einen entsprechenden Antrag planst, empfehlen wir eine Mitgliedschaft im Verein Mobil mit Behinderung e.V.. Dort erhältst Du eingehende Beratung zur Finanzierung, sowie zu den Umbauten selbst.

Ein wichtiges Argument für einen Antrag ist das gesetzliche Recht darauf, dass ein Kind mit Behinderung genauso an der Gesellschaft teilhaben können muss, wie ein Kind ohne Behinderung (§ 90 SGB IX). Es darf also nicht benachteiligt werden. 
Das ist die Grundlage dafür, dass es finanzielle Zuschüsse oder die komplette Übernahme von Kosten gibt, die dem Kind dazu dienen, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben, wenn dies nicht anderweitig gesichert werden kann. 
Wenn nun also das Argument ist, dass das Kind gern ins Schwimmbad möchte, dies aber gut mit rollstuhlgerechten, öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist, dann kann der Antrag leicht abgelehnt werden. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Fahrdienst z. B. der Kommune zur Verfügung steht, der für entsprechende Fahrten mancherorts kostenfrei genutzt werden kann.

Die Frage bei einem solchen Antrag ist also immer, warum kann die Teilhabe meines Kindes nur gesichert werden, wenn wir ein behinderungsgerechtes Auto haben? Dafür gibt es – auch wenn diese z. T. kursieren – keine einfachen Formbriefe, da es sich immer um eine Einzelfallentscheidung handelt.

Ganz wichtig ist dabei: Seit Einführung des SGB IX müssen Anträge, die Du an einen der Rehabilitationsträger stellst, von diesem weitergeleitet werden, falls dieser nicht zuständig ist. Das solltest Du zur Sicherheit einfach immer mit vermerken bzw. auf Vordrucken ankreuzen.

Wenn Du finanziell bedürftig bist, kannst Du evtl. eine einmalige Beihilfe über das zuständige Sozialamt für den Umbau bzw. Kauf eines entsprechenden Autos beantragen – dabei gibt es jedoch Unterschiede von Bundesland zu Bundesland. In unserer Community wurde z. B. der Fall beschrieben, dass eine Familie ihre Konten offen gelegt hat und der Sozialhilfeträger entschied, dass das vorhandene Geld abzüglich eines gewissen Selbstbehaltes für den Kauf verwendet werden muss und den Rest des Fahrzeuges bezahlte. Eine solche einmalige Beihilfe ist prinzipiell in einigen Bundesländern möglich, jedoch nur, wenn eine entsprechende „Bedürftigkeit” lückenlos nachgewiesen wird.

Eine weitere Möglichkeit, die jedoch auch immer schwieriger wird, besteht darin, Geld über Stiftungen zu beantragen. Da sich viele Stiftungen z.T. kaum vor Anträgen retten können, ist es auch hier sehr wichtig, sich über das genaue Vorgehen beraten zu lassen, beispielsweise vom Verein Mobil mit Behinderung e.V..
In unserem Interview auf YouTube mit Herrn Hörmeyer erhältst Du noch weitere Informationen zum Thema Mobilität und ihrer Finanzierung.
 

Letztlich gibt es verschiedene Wege, die man beschreiten kann, doch es kommt immer auf den Einzelfall an, d.h. man muss Anträge stellen und in diesen so deutlich wie möglich schildern, warum dieser Zuschuss notwendig ist. Welcher Leistungsträger für dich zuständig ist und wo Du einen Antrag stellen kannst, findest Du auf der Seite paravan.de.  

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen
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