Einkommen

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Stand: 17.01.2024

Wie viel verdient man eigentlich in einer Werkstatt (WfbM) und welche finanziellen Unterstützungsleistungen gibt es? Im Folgenden bekommst Du einen Überblick über bestehende Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn, dem Einkommen in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung und bei anderen Leistungsanbietern.

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Was ist der gesetzliche Mindestlohn?


Arbeitnehmer haben in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn. Dieser beträgt aktuell brutto 12,41 € pro Stunde (Stand 2024). Das  sogenannte Arbeitsentgelt bekommt der Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine erbrachte Leistung vom Arbeitgeber.

Menschen mit einer Behinderung, die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstätte arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn, da sie in keinem Arbeitnehmerverhältnis zur Werkstatt, sondern in einem sogenannten „arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis“ stehen. Die rechtliche Grundlage kannst Du in § 221 SGB IX nachlesen.

Wie hoch ist das Arbeitsentgelt in einer WfbM?


Menschen mit einer Behinderung erhalten in einer WfbM ein Arbeitsentgelt, welches sich unter anderem an der individuellen Arbeitsleistung orientiert. 
Mit dem Arbeitsentgelt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lässt sich dieses jedoch nicht vergleichen, da es beispielsweise nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht. 
Laut einer Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt inklusive des Arbeitsförderungsgeldes im Jahr 2022 durchschnittlich 222 € betragen. Eine genaue Auflistung der einzelnen Bundesländer findest Du auf der Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e.V. (PDF-Download) und was das Arbeitsförderungsgeld genau ist, erfährst Du weiter unten im Fachbeitrag.

Das Arbeitsentgelt setzt sich aus dem Grundbetrag und der Arbeitsförderungsgeld zusammen. 
Die Höhe des Grundbetrags beläuft sich auf mindestens 126 € (Stand: 2024) im Monat und entspricht damit der Höhe des Ausbildungsgeldes (§ 125 SGB III). Jeder Beschäftigte hat unabhängig von seiner Leistung Anspruch darauf. Mindestens bedeutet, dass Werkstätten, die wirtschaftlich leistungsfähiger sind, auch höhere Grundbeträge zahlen können.

Die Höhe des Steigerungsbetrages hängt von der individuellen Leistungsfähigkeit, also der Arbeitsleistung des Menschen mit Behinderung ab. Der Grundbetrag und der Steigerungsbetrag werden aus dem Arbeitsergebnis der Werkstätten gezahlt.


Was ist Arbeitsförderungsgeld?


Das Arbeitsförderungsgeld beträgt 52 € monatlich (Stand: 2024) und wird vom zuständigen Träger gezahlt. Dieses erhalten Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt 299 € nicht übersteigt. Wer über 299 € verdient, erhält lediglich die Differenz zum maximalen Betrag von 351 €.

Ab einem Arbeitsentgelt von 351 € erhält man also kein Arbeitsförderungsgeld mehr.  

Wichtig: Arbeitsförderungsgeld darf nicht beim Bezug von Sozialleistungen als Einkommen angerechnet werden (§ 59 SGB IX)!

Wie hoch ist das Arbeitsentgelt bei anderen Leistungsanbietern?


Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) können z. B. Arbeitsmarktdienstleister oder Träger tagesstrukturierender Maßnahmen sein. Dabei müssen die anderen Leistungsanbieter die gleichen Leistungen und Qualitätsstandards wie eine Werkstatt anbieten. Zudem gelten nicht alle gesetzlichen Vorgaben für eine WfbM auch für den anderen Leistungsanbieter. Das Arbeitsentgelt bei anderen Leistungsanbietern setzt sich genauso zusammen wie bei einer Beschäftigung in einer WfbM. Gleiches gilt auch für das Arbeitsförderungsgeld.

Wird das Arbeitsentgelt auf Leistungen zur Existenzsicherung angerechnet? 


Sozialhilfe wird immer nur nachrangig erbracht. Das bedeutet, dass das Arbeitsentgelt grundsätzlich auf Leistungen zur Existenzsicherung, wie z. B. Grundsicherung, angerechnet wird.

Wenn ein Mensch mit Behinderung in einer Werkstatt beschäftigt ist, werden dabei allerdings Freibeträge berücksichtigt. Rechtliche Grundlage ist § 82 Absatz 3 SGB XII.
Es gibt einen Grundfreibetrag, der aktuell monatlich 70,38 € (= 12,5 % der Regelbedarfsstufe 1) beträgt (Stand: 2024).  
Diese 70,38 € stehen einem Werkstattbeschäftigtem anrechnungsfrei zu. Der restliche Verdienst, der den Grundfreibetrag übersteigt, wird nur zu 50 % berücksichtigt.

Hinweis: Außerdem muss eine Arbeitsmittelpauschale in Höhe von 5,20 € monatlich mit eingerechnet werden. 
 

Ein Beispiel: 


Ein Werkstattbeschäftigter erhält ein Arbeitsentgelt von 206,95 € und bezieht Leistungen der Grundsicherung. Wie viel darf er nun von diesem Arbeitsentgelt behalten?

Das Arbeitsförderungsgeld wird nicht als Einkommen berücksichtigt, weshalb die 52 € direkt von den 206,95 € abgezogen werden. Daraus ergibt sich ein Betrag von 154,95 €, welcher zur Berechnung des übersteigenden Entgelts herangezogen wird.

Verbleibendes Entgelt

abzüglich 12,5 % der Regelbedarfsstufe

  154,95 €

-  70,30 €

übersteigendes Entgelt    84,57 €

Nur 50 % des übersteigenden Entgeltes dürfen angerechnet werden. Das sind 46,10 €.
Daraus ergibt sich der Freibetrag:

12,5 % der Regelbedarfsstufe

plus 50 % des übersteigenden Entgeltes

   70,38 €

+ 42,29 €

Freibetrag  112,67 €

Die komplette Rechnung des Einkommens in diesem Beispiel sieht demnach wie folgt aus:

Arbeitsentgelt

abzüglich Arbeitsförderungsgeld

abzüglich Arbeitsmittelpauschale

abzüglich Freibetrag

   206,95 €

-    52,00 €

-       5,20 €

-  112,67 €

Anzurechnender Betrag      37,08 €


Der Werkstattbeschäftigte erhält demnach ein Arbeitsentgelt von 206,95 €. Von diesem Entgelt darf er 169,87 € behalten. Die anderen 37,08 € werden mit den Leistungen der Grundsicherung verrechnet.

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen