Leistungen zur Existenzsicherung

Recht auf Teilhabe

Leistungen zur Existenzsicherung

Stand: 26.03.2026

Reicht das eigene Einkommen nicht aus, um den eigenen Lebensunterhalt zu sichern, gibt es staatliche Unterstützung. Diese sogenannten Leistungen zur Existenzsicherung fangen finanzielle Engpässe auf. Für Eltern von Kindern mit Behinderung spielt die Grundsicherung oft eine zentrale Rolle. In diesem Beitrag erfährst Du was die wichtigsten Hilfen sind und welche Voraussetzungen Du für einen erfolgreichen Antrag erfüllen musst.

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Was sind Leistungen zur Existenzsicherung?

Grundsätzlich sind Leistungen zur Existenzsicherung finanzielle Leistungen für Menschen, deren Einkommen und Vermögen nicht für den eigenen Lebensunterhalt ausreicht.
Im Folgenden findest Du eine Übersicht und allgemeine Informationen zu den Existenzsichernden Leistungen, die für den Lebensunterhalt relevant sind. Wenn Du mehr über die einzelnen Leistungen erfahren möchtest, kannst Du über einen der Links direkt zum jeweiligen intakt.info - Fachbeitrag gelangen.
 

Menschen mit Behinderungen können grundsätzlich folgende Leistungen zur Deckung der Lebenserhaltungskosten beziehen:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Grundsicherung für Arbeitssuchende
     
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
     
  • Wohngeld

Die Grundsicherung lässt sich in zwei Teile untergliedern. Zum einen in die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, zum anderen in die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kommt sowohl für Menschen im Rentenalter als auch für Menschen mit Behinderung in Betracht. Diese Leistung der Sozialhilfe findest Du im SGB XII. 
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende kann in Anspruch genommen werden, wenn eine Erwerbsfähigkeit besteht. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII, sondern auf Grundsicherung nach dem SGB II.  
Alle Informationen rund um die Grundsicherung erhältst Du im intakt.info - Fachbeitrag „Was ist die Grundsicherung?“. Informationen rund um die finanzielle Versorgung im Rentenalter findest Du im intakt.info - Fachbeitrag „Alter und Rente“.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist ebenfalls eine Existenzsichernde Leistung. Sie kommt in Betracht, wenn keine Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung bestehen. Wer also Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung hat, kann keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Die Grundsicherung ist der Hilfe zum Lebensunterhalt damit vorrangig. Weitere Informationen dazu findest Du im intakt.info - Fachbeitrag “Was ist Hilfe zum Lebensunterhalt?”.

Das Wohngeld ist eine finanzielle Leistung zur Deckung von Mietkosten. Empfänger der Grundsicherung beziehungsweise der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten kein Wohngeld, wenn die Mietkosten bereits in der Grundsicherung beziehungsweise in der Hilfe zum Lebensunterhalt enthalten sind. Im intakt.info - Fachbeitrag „Wohngeld - was ist das eigentlich?“ findest Du weitere Informationen.

Muss ich einen Antrag stellen?

Um Leistungen zur Existenzsicherung zu erhalten, musst du in der Regel einen formellen Antrag stellen. Das gilt insbesondere für die Grundsicherung und das Wohngeld, die direkt bei der jeweils zuständigen Behörde beantragt werden müssen. Eine Besonderheit gibt es bei der Hilfe zum Lebensunterhalt: Hier reicht oft schon die bloße Kenntnis des Sozialamtes über deine Notlage aus, damit die Hilfe einsetzt. Ein schriftlicher Antrag ist dennoch auch hier der sicherste Weg.

Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist der Leistungsträger die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter, bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist es das Sozialamt oder die Rentenversicherung und beim Wohngeld  und der Hilfe zum Lebensunterhalt ist es das Sozialamt.

Wer erhält die Leistungen und wann?

Leistungsberechtigte erhalten ihre Unterstützung unabhängig von ihrer Wohnsituation direkt auf ein eigenes Girokonto. Da die Auszahlung grundsätzlich kostenfrei erfolgen muss, entstehen dir durch den Überweisungsvorgang keine zusätzlichen Kosten (§ 47 SGB I).


Wann die jeweilige Leistung ausgezahlt wird ist unterschiedlich geregelt:

  • Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) wird monatlich im Voraus gezahlt (§ 42 SGB II)
     
  • Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und die Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es im SGB XII keine feste Regelung zu Zahlungsterminen. In der Regel werden diese Leistungen jedoch ebenfalls im Voraus gezahlt.
     
  • Das Wohngeld wird ebenfalls monatlich im Voraus gezahlt, sodass es bereits vor dem ersten Tag des Monats auf dem Konto des Leistungsberechtigten eingeht (§ 26 Abs. 2 WoGG)

Ablehnungsbescheid - sollte ich Widerspruch einlegen?

Wenn Du einen Antrag stellst, kann es vorkommen, dass dieser vom jeweiligen Leistungsträger abgelehnt wird. Der Leistungsträger sendet dir dann einen Ablehnungsbescheid zu. 

Wenn Du der Meinung bist, dass die Ablehnung nicht gerechtfertigt ist, dann solltest Du unbedingt Widerspruch einlegen.
 
Mehr zum Widerspruch, wann er eingelegt werden kann und was es dabei zu beachten gibt, erfährst Du im intakt.info - Fachbeitrag zum Thema „Widerspruch einlegen“.

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen