Leistungen zur Existenzsicherung

Recht auf Teilhabe

Leistungen zur Existenzsicherung

Stand: 25.01.2024

Reicht das eigene Einkommen für den Lebensunterhalt nicht aus, so können finanzielle Hilfen beantragt werden. Diese sogenannten Leistungen zur Existenzsicherung sollen bedürftigen Menschen bei der Deckung ihres Lebensunterhalts helfen. Viele Eltern beantragen für ihre Kinder mit Behinderung regelmäßig Leistungen der Grundsicherung. Deshalb möchten wir dir in dem nachfolgenden Fachbeitrag einige bestimmte Leistungen zur Existenzsicherung vorstellen und erklären welche Voraussetzungen für die jeweilige Leistung erfüllt sein müssen.

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Was sind Leistungen zur Existenzsicherung?

Grundsätzlich sind Leistungen zur Existenzsicherung finanzielle Leistungen für Menschen, deren eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um damit ihren Lebensunterhalt zu decken. Sie sind von den Fachleistungen der Eingliederungshilfe zu trennen, da diese im Jahr 2020 aus der Sozialhilfe im SGB XII herausgelöst wurden und seitdem vom jeweiligen Eingliederungshilfeträger erbracht werden. 
Im Folgenden findest Du eine Übersicht und allgemeine Informationen zu den existenzsichernden Leistungen, die für den Lebensunterhalt relevant sind. Wenn Du mehr über die einzelnen Leistungen erfahren möchtest, kannst Du über einen der Links direkt zum jeweiligen Fachbeitrag gelangen. 
 

Menschen mit Behinderungen können grundsätzlich folgende Leistungen zur Deckung der Lebenserhaltungskosten beziehen:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Grundsicherung für Arbeitssuchende
     
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
     
  • Wohngeld

Die Grundsicherung lässt sich in zwei Teile untergliedern. Zum einen in die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, zum anderen in die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kommt sowohl für Menschen im Rentenalter als auch für Menschen mit Behinderung in Betracht. Diese Leistung der Sozialhilfe findet sich im SGB XII. 
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende kann in Anspruch genommen werden, wenn eine Erwerbsfähigkeit besteht. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII, sondern auf Grundsicherung nach dem SGB II.  
Alle Informationen rund um die Grundsicherung erhältst Du in unserem Fachbeitrag „Was ist die Grundsicherung?“. Informationen rund um die finanzielle Versorgung im Rentenalter findest Du in unserem Fachbeitrag „Alter und Rente“.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt ebenfalls eine existenzsichernde Leistung dar. Sie kommt jedoch nur in Betracht, wenn kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung besteht. Wer also Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung hat, kann keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Die Grundsicherung ist der Hilfe zum Lebensunterhalt damit vorrangig. Weitere Informationen dazu findest Du in unserem Fachbeitrag “Was ist Hilfe zum Lebensunterhalt?”.

Das Wohngeld stellt eine finanzielle Leistung zur Deckung von Mietkosten dar. Empfänger der Grundsicherung bzw. der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten kein Wohngeld, wenn die Mietkosten bereits in der Grundsicherung bzw. in der Hilfe zum Lebensunterhalt enthalten sind. In unserem Fachbeitrag „Wohngeld - was ist das eigentlich?“ kannst Du dich darüber ausführlich informieren.

Muss ich einen Antrag stellen?

Alle genannten Leistungen zur Existenzsicherung müssen beantragt werden. Die Antragstellung selbst unterscheidet sich bei den einzelnen Leistungen. Für die Grundsicherung und das Wohngeld muss ein Antrag bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.

Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist dies die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter, bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist es das Sozialamt oder die Rentenversicherung und beim Wohngeld ist es das Sozialamt.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt muss nicht zwingend von der leistungsberechtigten Person selbst beantragt werden. Es genügt hier auch ein Hinweis Dritter an das Sozialamt, dass eine Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegen könnte.

Wer erhält die Leistungen und wann?

Die Leistungen der Existenzsicherung werden in der Regel unabhängig von der Wohnform an den Leistungsberechtigten ausgezahlt, weshalb dieser darüber hinaus ein eigenes Girokonto benötigt. Durch die Auszahlung der Leistung entstehen keine Kosten, sie muss kostenfrei sein, insofern keine besonderen Regelungen enthalten sind (§ 47 SGB I).


Wann die jeweilige Leistung ausgezahlt wird ist unterschiedlich geregelt:

  • Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) wird monatlich im Voraus gezahlt (§ 42 SGB II)
     
  • Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und die Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es im SGB XII keine feste Regelung zu Zahlungsterminen. In der Regel werden diese Leistungen jedoch ebenfalls im Voraus gezahlt.
     
  • Das Wohngeld wird ebenfalls monatlich im Voraus gezahlt, sodass es bereits vor dem ersten Tag des Monats auf dem Konto des Leistungsberechtigten eingeht (§ 26 Abs. 2 WoGG)

Ablehnungsbescheid - sollte ich Widerspruch einlegen?

Wenn Du einen Antrag stellst, kann es auch vorkommen, dass dieser von der jeweiligen Stelle abgelehnt wird. Die Stelle sendet dir dann einen Ablehnungsbescheid zu. 
Wenn Du jedoch der Meinung bist, dass die Ablehnung nicht gerechtfertigt ist, dann solltest Du unbedingt Widerspruch einlegen. 
Mehr zum Widerspruch, wann er eingelegt werden kann und was es dabei zu beachten gibt, erfährst Du in unserem Fachbeitrag zum Thema „Widerspruch einlegen“.

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen