Alter und Rente

Weitere Leistungen

Alter und Rente

Stand: 30.01.2024

Der Renteneintritt stellt für jeden Menschen eine besondere Lebensphase dar: Der gewohnte Arbeitsplatz wird verlassen und ein neuer Alltag wartet. Dabei ist es wichtig sich bereits im Vorfeld Gedanken über die finanzielle Versorgung zu machen. Im Folgenden möchten wir dir Grundlagen zur Rente und insbesondere auch die Möglichkeiten der Rente bei Behinderung vorstellen.

Bildquelle: © photocrew -stock.adobe.com 

Wer hat Anspruch auf Rente?

Es gibt unterschiedliche Arten der Rente (§ 33 SGB VI). Um eine Rente in Anspruch nehmen zu können, gelten daher auch unterschiedliche Voraussetzungen. Im Folgenden bekommst Du einige grundlegende Informationen zur Rente und zur Rente für Menschen mit Behinderung.

Rentenversicherungsbeiträge

Grundsätzlich hängt der Anspruch auf eine Rente davon ab, wie lange Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt wurden, also ob die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt wurde. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden bereits in der Ausbildungszeit gezahlt. Die Höhe der Beiträge hängt davon ab wie viel man verdient bzw. in welchem Beschäftigungsverhältnis man steht.  

Der Beitragssatz für die Rentenversicherung beträgt aktuell 18,6 % des brutto Arbeitsentgelts. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen bei einem regulären Beschäftigungsverhältnis jeweils die Hälfte des Beitrags.  

Bei einer geringfügigen Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst von 538 €, also einem sogenannten Minijob, ist man in der Rentenversicherung pflichtversichert. Da der Verdienst aber relativ gering ist, zahlt der Arbeitgeber einen Rentenversicherungsbeitrag von 15 % des Verdienstes und der Beschäftigte selbst die restlichen 3,6 %. Für Minijobs mit einem Verdienst unter 175 € im Monat muss ein Eigenbeitrag von 3,6 % geleistet werden und für Minijobs in Privathaushalten ein Eigenbeitrag von 13,6 %. Diese kannst Du auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung unter dem Punkt "Wie hoch ist der Eigenbeitrag zur Rentenversicherung?" nachlesen.
 
Als geringfügig Beschäftigter kann man sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, was jedoch den Rentenanspruch reduziert. Der Arbeitgeber zahlt die 15 % der Beiträge trotzdem weiter, bei einem Minijob in Privathaushalten zahlt der Arbeitgeber 5 %. Mehr Informationen dazu findest Du auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.

Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen

Für Menschen mit Behinderung, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten, gibt es besondere Regelungen für die Rentenversicherungsbeiträge.

Da man davon ausgeht, dass ihr Arbeitsentgelt vergleichsweise gering ausfällt, müssen Menschen mit Behinderung selbst keine Beträge zahlen, dies übernimmt der Träger der Werkstatt. Zudem berechnet sich der Rentenbeitrag von aktuell 18,6 % nicht auf Basis ihres tatsächlichen Verdienstes. 

Grundlage für die Berechnung sind 80 % vom Durchschnittsentgelt, das an alle Arbeitnehmer  im vorletzten Kalenderjahr gezahlt wurde.  Gesetzliche Grundlage dafür bildet die in § 18 SGB IV festgelegte Bezugsgröße.

Für das Jahr 2024 errechnet sich die Bezugsgröße auf monatlich 3.535 €, d.h. 80 % ergeben damit monatlich 2.828 € in Westdeutschland. In Ostdeutschland beträgt die Bezugsgröße 3.465 €, demnach würden 80 % einem Betrag von 2.772 € entsprechen.

Von diesen 2.828 € (Westdeutschland) wird der Beitragssatz von 18,6 % errechnet und ergibt somit den monatlichen Rentenversicherungsbeitrag von 523,18 €. Das bedeutet, dass für einen Werkstattmitarbeiter ein wesentlich höherer Beitrag in die Rentenversicherung eingezahlt wird, als dies seinem tatsächlichen Arbeitsentgelt entspricht.

Ist das tatsächliche Arbeitsentgelt höher als 20 % der Bezugsgröße, übernimmt der Träger der Einrichtung für den tatsächlich erzielten Arbeitsverdienst nur den halben Rentenversicherungsbeitrag. Für den Differenzbetrag zwischen tatsächlichem Arbeitsverdienst und 80 % der Bezugsgröße zahlt der Träger der Einrichtung dann den vollen Beitrag.
Ist der tatsächliche Bruttoarbeitsverdienst höher als 80 % der Bezugsgröße, tragen Beschäftigter und Einrichtungsträger jeweils zur Hälfte den Rentenversicherungsbeitrag, wie bei einem regulären Arbeitsverhältnis auch. 

Weitere Informationen dazu erhältst Du in der Broschüre “Reha und Rente für schwerbehinderte Menschen” der Deutschen Rentenversicherung.  

Für Menschen mit einer Behinderung, die aufgrund der Schwere ihrer Behinderung keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben können und stattdessen eine Tagesfördergruppe besuchen, besteht keine Rentenversicherungspflicht. In diesem Fall können jedoch freiwillige Beiträge eingezahlt werden, um so die Wartezeit von 20 Jahren zu erfüllen. Die Höhe der Beiträge muss allerdings über der sogenannten Mindestbeitragsbemessungsgrundlage liegen. Die Zahlung der Beiträge kann ggf. vom Sozialhilfeträger übernommen werden (§ 33 SGB XII), wenn das eigene Einkommen dies nicht zulässt.  

In der nachfolgenden Tabelle haben wir dir beispielhaft die Bezugsgröße und den Beitragssatz nochmal übersichtlich dargestellt:

 Bezugsgröße monatlich80% der Bezugsgröße = Berechnungsgrundlage für Rentenbeitrag18,6% Rentenbeitrag von 80 % der Bezugsgröße20% der Bezugsgröße
West3.535 €2.828 €526 €707 €
Ost3.465 €2.772 €515,59 €693 €

Wartezeit


Die Wartezeit ist eine Mindestversicherungszeit, welche an der Anzahl rentenrechtlicher Zeiten gemessen wird. Wenn die Wartezeit erfüllt ist besteht ein Rentenanspruch. Zu den rentenrechtlichen Zeiten gehören:

  • Beitragszeiten (das sind Zeiten in denen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt wurden)
     
  • Beitragsfreie Zeiten (bestehen aus Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Zurechnungszeiten)
     
  • Berücksichtigungszeiten (sind Erziehungszeiten eines Kindes bis zum 10. Geburtstag und Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege im Zeitraum vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1995)


Bei einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung werden die Beitragszeiten und die Ersatzzeiten angerechnet. Ersatzzeiten sind heute kaum noch Bestandteil der Berechnung, da sie sich auf den zweiten Weltkrieg beziehen.

Bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen werden alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.  
Weitere  ausführliche Informationen zu Wartezeiten findest Du in einem Studientext der Deutschen Rentenversicherung (PDF-Download).

Rente wegen Erwerbsminderung

Kann ein Mensch aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht mehr oder nur noch teilweise auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten, dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Rente wegen Erwerbsminderung beantragen. Dabei unterscheidet man grundsätzlich die teilweise Erwerbsminderung von der vollen Erwerbsminderung. Gesetzliche Grundlage für die Erwerbsminderungsrente bildet § 43 SGB VI.  

Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Personen, die aufgrund einer Behinderung, eines Unfalls oder einer Krankheit nur noch weniger als 3 Stunden täglich zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können. 

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gibt es, wenn man mehr als 3 Stunden aber weniger als 6 Stunden täglich arbeiten kann. Über die Erwerbsminderung entscheidet ein medizinisches Gutachten. Ist man teilweise erwerbsgemindert und es steht kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung, kann man ebenfalls eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten.

In beiden Fällen darf die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht sein. Außerdem müssen zwei weitere Bedingungen erfüllt sein. Vor dem Eintritt in die Erwerbsminderung müssen zum einen in den letzten 5 Jahren davor mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Zum anderen muss insgesamt eine Beitragsleistung von mindestens 5 Jahren erfolgt sein. 
Ist man teilweise erwerbsgemindert, steht aber kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung, kann man ebenfalls eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten.

Eine Erwerbsminderungsrente gibt es zusammenfassend also dann, wenn

  • die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht wurde
     
  • eine volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt
     
  • die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt oder vorzeitig erfüllt wurde (zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall) und
     
  • in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt wurden.

Für Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt sind, gibt es hier eine besondere Regelung: Sie können bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen.

Liegt die Erwerbsminderung aufgrund der Behinderung bereits seit Geburt oder seit der Kindheit vor, dann kann die allgemein erforderliche Wartezeit nicht erfüllt werden. Die Wartezeit für Menschen mit Behinderung beträgt daher 20 Jahre (§ 43 Abs. 6 SGB VI). D.h. nach 20 Jahren Beschäftigung (z. B. in einer WfbM) können Menschen mit Behinderung eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen. Das Arbeitsentgelt, das Beschäftigte einer WfbM erhalten wird weiterhin zusätzlich zur Rente gezahlt. Beim Eintritt des Menschen mit Behinderung in das festgesetzte Rentenalter wird die Rente wegen Erwerbsminderung automatisch zu einer Altersrente umgestellt. Die Altersrente ist dabei mindestens so hoch wie die bisherige Erwerbsminderungsrente.

Zum 01.07.2024 wird es eine Erhöhung der Erwerbsminderungsrente für diejenigen geben, die erstmalig eine Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001 bis 2018 bezogen haben. Wurde im Zeitraum Januar 2001 bis Juni 2014 erstmalig eine Erwerbsminderungsrente bezogen, dann beträgt der Zuschlag 7,5 %. Für den Zeitraum Juli 2014 bis Dezember 2018 beträgt der Zuschlag 4,5 %. Dieser Zuschlag muss nicht beantragt werden.

Können die Lebenshaltungskosten nicht mit der Erwerbsminderungsrente gedeckt werden, können weitere Leistungen beantragt werden, z. B. das Wohngeld oder aber auch Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII

Dieses Video des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erklärt kurz und knapp die Erwerbsminderungsrente und fasst alle wichtigen Informationen zusammen.

Sonderregelung für Auszubildende

Eine Sonderregelung besteht für Auszubildende. In manchen Fällen ist eine Vorversicherungszeit von 3 Beitragsjahren in den letzten 5 Jahren nicht erforderlich. Es reicht ein versicherungspflichtiges Jahr in den letzten 2 Jahren. Das ist der Fall, wenn die volle Erwerbsminderung während der Ausbildung bzw. innerhalb von 6 Jahren nach Ausbildungsende eingetreten ist. Oder wenn die teilweise oder volle Erwerbsminderung wegen eines Arbeitsunfalles, einer Berufskrankheit oder Wehrdienstbeschädigung eingetreten ist.

Reha vor Rente

Beantragt man eine Erwerbsminderungsrente, wird der Rentenversicherungsträger stets prüfen, ob die Erwerbsminderung durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgehoben werden kann. Eine Rente wird nur dann gezahlt, wenn die Erwerbsminderung nicht durch andere Leistungen behoben werden kann.

Hinzuverdienst

Auch wenn man eine Erwerbsminderungsrente bezieht, ist es möglich eine Beschäftigung auszuüben und sich dadurch etwas Geld dazu zu verdienen. Dabei darf eine bestimmte Grenze des Hinzuverdienstes jedoch nicht überschritten werden. Ein sogenannter Minijob oder eine Beschäftigung in einer Werkstatt fallen dabei aber nicht ins Gewicht. Die Beschäftigung fortzuführen ist sogar sinnvoll, weil weiterhin Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt werden und sich dadurch die Altersrente erhöht.

Seit dem 01.01.2023 werden die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten an die Bezugsgröße gekoppelt und sind dadurch deutlich höher als zuvor. Zudem ist der Hinzuverdienstdeckel aufgehoben worden. Für das Jahr 2023 ergeben sich dadurch folgende jährliche Hinzuverdienstgrenzen:

 West
volle Erwerbsminderungsrente18.558,75 €
teilweise Erwerbsminderungsrente37.117,50 €

Eine Übersicht zur Rente wegen Erwerbsminderung findest Du in der Broschüre Reha und Rente für schwerbehinderte Menschen der Deutschen Rentenversicherung und auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.

Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung

Die gesetzliche Altersrente ist eine wichtige Altersvorsorge. Es gibt verschiedene Arten der Altersrente: z. B. Altersrente für besonders langjährig Versicherte, Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit oder die Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung. Im § 235 SGB VI sind die Regelaltersgrenzen festgehalten. Sie entscheiden darüber, wann die Regelaltersrente bezogen werden kann. Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 z. B. können erst ab dem Alter von 67 Jahren Regelaltersrente beziehen.

Für Menschen mit Schwerbehinderung gibt es besondere Voraussetzungen für die Altersrente, denn sie können bereits früher in Rente gehen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • sie müssen das maßgebende Rentenalter (§ 236a SGB VI) erreicht haben,
     
  • zu Beginn der Rente den Schwerbehindertenstatus haben (mindestens ein Grad der Behinderung von 50),
     
  • und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Auf die Wartezeit werden alle rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 SGB VI) angerechnet.

Die gesetzliche Grundlage zur Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung findet sich im § 37 SGB VI.  

Generell gilt: Eine Altersrente kann auch vorzeitig in Anspruch genommen werden, dann muss man allerdings mit Abschlägen rechnen. Pro Monat, den man früher in Rente geht, werden dann 0,3 Prozent der Rentenzahlung abgezogen. Frühestens kann man 3 Jahre vor dem Erreichen des maßgebenden Lebensalters eine Altersrente in Anspruch nehmen. Es besteht auch die Möglichkeit nach dem Überschreiten der Regelaltersgrenze die Arbeitszeit zu verlängern. Diese kann in der Regel um zwei Jahre verlängert werden. Ein Hinzuverdienst ist auch bei einer Altersrente möglich, hier gilt es aber auch eine Hinzuverdienstgrenze zu beachten, die individuell berechnet wird. Nimmt man nur eine Teilrente (§ 42 SGB VI) in Anspruch, wird die Hinzuverdienstgrenze etwas angehoben. Bei einer vorgezogenen Altersrente entfällt die Hinzuverdienstgrenze komplett.

Weitere ausführliche Informationen zur Rente bei Schwerbehinderung erhältst Du auf der Seite einfach-teilhaben.de, in der Broschüre "Reha und Rente für schwerbehinderte Menschen" der Deutschen Rentenversicherung sowie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.

Rentenantrag

Jede Rente wird nur ausgezahlt, wenn sie beantragt wurde. Der Rentenantrag sollte in der Regel 3 Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze gestellt werden, damit ein reibungsloser Übergang der Rentenzahlung sichergestellt werden kann. Der Antrag kann zwar formlos gestellt werden, das Ausfüllen eines Antragsformulars dient jedoch der Übersicht. Beim Beantragen einer Rente kann der Rentenversicherungsträger behilflich sein. Auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung findest Du weitere Informationen und Formblätter. 

Wie hoch wird die Rente sein?

Die Höhe der Rente richtet sich danach, wie lange Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt wurden und wie hoch diese waren. Außerdem richtet sich die Berechnung nach für jedes Jahr festgelegten Werten. Es gibt eine Formel, mit der die Rente berechnet wird (siehe dazu auch das Rechenbeispiel der Deutschen Rentenversicherung):

Monatliche Rente = Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x aktueller Rentenwert x Rentenartfaktor

Entgeltpunkte erhält man für das versicherte Arbeitsentgelt. Dieses wird zum Durchschnittsentgelt aller Arbeitnehmer ins Verhältnis gesetzt und ergibt dann einen Wert. Der Durchschnittswert liegt genau bei einem Entgeltpunkt. Liegt das Einkommen unter dem Durchschnittswert, erhält man weniger als einen Entgeltpunkt. Liegt das Einkommen über dem Durchschnitt, bekommt man mehr als einen Entgeltpunkt. Die Entgeltpunkte werden für jedes Jahr einzeln ermittelt und werden zur Berechnung der Rentenhöhe zusammenaddiert.

Der Zugangsfaktor hängt davon ab, ob man Abschläge oder Zuschläge berücksichtigen muss. Geht man früher in Rente, muss man mit Abschlägen rechnen. Pro Monat, den man früher in Rente geht, werden 0,3 % der Rentenzahlung abgezogen. Geht man im regulären Alter in Rente, beträgt der Zugangsfaktor 1,0. Nimmt man die Rente erst später in Anspruch, kann sich der Zugangsfaktor ebenso erhöhen.

Der aktuelle Rentenwert wird für jedes Jahr neu berechnet und hängt mit den Entgeltpunkten zusammen. Der aktuelle Rentenwert beträgt einheitlich 37,60 € für West- und Ostdeutschland (Stand: 2023/24) und entspricht einem Entgeltpunkt. Zum 01.07.2024 wird ein neuer Rentenwert festgesetzt.

Der Rentenartfaktor wird durch die Art von Rente, die in Anspruch genommen wird, bestimmt. Eine Altersrente hat den Rentenartfaktor von 1,0, genauso wie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei einem Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird mit einem Rentenartfaktor von 0,5 gerechnet.

Mit Hilfe der Rentenformel kann man grob überschlagen, wie hoch die Rente einmal sein wird. Es ist aber auch möglich, sich bei seinem Rentenversicherungsträger eine kostenlose Berechnung der Rentenhöhe erstellen zu lassen oder direkt auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung den Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner zu benutzen.

Das Thema Rente selbst ist ziemlich komplex. Du kannst dich bei Fragen rund um das Thema Rente auch an das Beratungsangebot der Deutschen Rentenversicherung wenden. 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellt eine Leistung der Sozialhilfe dar und ist im SGB XII geregelt. Sie ist damit keine Rente, sondern eine Sozialleistung, die ausgezahlt werden kann, wenn es trotz Rente und anderer finanziellen Hilfen für den Lebensunterhalt nicht reicht. Sie ist relevant für viele Menschen mit Behinderung und gerade für Eltern von Kindern mit Behinderung kann sie eine finanzielle Entlastung sein. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist wie alle Sozialleistungen abhängig vom Einkommen bzw. dem Vermögen. 

Außerdem sind weitere Voraussetzungen notwendig:

  • es liegt eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vor
     
  • die festgelegte Altersgrenze ist erreicht (Rentenalter)
     
  • der gewöhnliche Aufenthaltsort ist in Deutschland
     
  • das eigene Einkommen bzw. Vermögen ist nicht ausreichend zur Deckung des Lebensunterhaltes
     
  • Grundsicherung während der Aus- und Berufsbildung: Beschäftigung im Eingangs- oder Berufsbildungsbereichs einer WfbM, durchlaufen des Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereichs bei einem anderen Leistungsanbieter oder absolvieren einer Ausbildung mit Anspruch auf Budget für Ausbildung (§ 41 Abs. 3a SGB XII)

Treffen diese Voraussetzungen auf dich zu, dann kannst Du beim Sozialamt einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellen.

Eine dauerhafte Erwerbsminderung liegt dann vor, wenn Du über 18 Jahre alt bist und weniger als 3 h täglich arbeiten kannst. Die Erwerbsminderung muss dauerhaft sein, d.h. es ist unwahrscheinlich, dass sie aufgehoben werden kann. Eine dauerhafte Erwerbsminderung liegt z. B. bei Menschen vor, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind.

Die festgelegte Altersgrenze, die erreicht sein muss, um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu erhalten richtet sich nach dem eigenen Geburtsjahrgang. Eine Übersicht der Geburtsjahrgänge und des entsprechenden Rentenalters findest Du auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.  

Weitere ausführliche Informationen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kannst Du auf der Seite der Lebenshilfe, auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung, sowie in deren Broschüre Die Grundsicherung: Hilfe für Rentner und auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nachlesen.

Zusätzliche Altersvorsorge

Grundsätzlich können auch Menschen mit Behinderung private Vorsorge für das Alter treffen, z. B. in Form einer Riesterrente oder eines Sparbuchs. 

Allerdings ist hierbei folgendes zu beachten: Sollten später Leistungen der Sozialhilfe bezogen werden, dann wird diese private Altersvorsorge bis auf einen Freibetrag von monatlich 100 € auf das eigene Vermögen und Einkommen angerechnet. Ob sich eine private Altersvorsorge für Menschen mit Behinderung, die Leistungen der Sozialhilfe empfangen also lohnt, muss im Einzelfall geklärt werden. Weitere Informationen dazu findest Du auf der Seite der Lebenshilfe.   

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen