Was ist die Grundsicherung?

Recht auf Teilhabe

Was ist die Grundsicherung?

Stand: 23.01.2024

Die Grundsicherung soll Menschen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, wenn deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten ihres Lebensunterhalts zu decken. Grundsätzlich kann jeder, der in Deutschland lebt, die Grundsicherung beantragen. Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. Welche Voraussetzungen das sind und was bei der Grundsicherung noch zu beachten ist, erfährst Du im Folgenden Fachbeitrag.

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Was ist die Grundsicherung?

Wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken, dann kann die Grundsicherung in Anspruch genommen werden. 
Zum Beispiel können Menschen im Rentenalter, Menschen mit Behinderung oder Menschen, die keiner geregelten Arbeit nachgehen, die Grundsicherung beanspruchen. Hier wird grundsätzlich noch einmal unterschieden, ob die Person erwerbsfähig oder nicht-erwerbsfähig ist. An diesem Kriterium wird auch festgemacht, welche Form der Grundsicherung ihr zusteht. Je nachdem welche Voraussetzungen erfüllt sind, erhält die Person dann entweder die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld).

Was ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe und ist im SGB XII geregelt . Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist wie alle Sozialleistungen abhängig vom Einkommen bzw. dem Vermögen. 


Folgende Voraussetzungen sind notwendig:

  • der gewöhnliche Aufenthaltsort ist in Deutschland
     
  • das eigene Einkommen bzw. Vermögen reicht nicht aus, um den Lebensunterhalt zu decken (Hilfsbedürftigkeit)
     
  • für die Grundsicherung im Alter: die festgelegte Altersgrenze wurde erreicht
     
  •  für die Grundsicherung bei Erwerbsminderung: es liegt eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vor
     

Grundsicherung während der Aus- und Berufsbildung: Beschäftigung im Eingangs- oder Berufsbildungsbereichs einer WfbM, durchlaufen des Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereichs bei einem anderen Leistungsanbieter oder absolvieren einer Ausbildung mit Anspruch auf Budget für Ausbildung (§ 41 Abs. 3a SGB XII)

 
Keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII haben:
 

  • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben sowie (z. B. da sie größere Mengen an Geld verschenkt oder verspielt haben)
     
  • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten
     
  • Personen bei denen eine befristete volle Erwerbsminderung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die volle Erwerbsminderung für einen absehbaren Zeitraum von 6 Monaten bis zu 3 Jahren besteht. Diese Personen haben jedoch einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
     
  • Bei Auslandsaufenthalten gilt folgende Regelung: Nach Ablauf der vierten Woche im Ausland bis zur nachweisbaren Rückkehr besteht kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung (§ 41a SGB XII).


Eine volle Erwerbsminderung liegt dann vor, wenn Du über 18 Jahre alt bist und weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kannst. Kannst Du im Gegenteil täglich mindestens 3 Stunden arbeiten, dann bist Du erwerbsfähig. Die Erwerbsminderung muss dauerhaft sein, d.h. es ist unwahrscheinlich, dass sie aufgehoben werden kann. Eine volle Erwerbsminderung liegt z. B. bei Menschen vor, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind.
Der bvkm stellt einen Musterwiderspruch auf seiner Seite als Argumentationshilfe zur Verfügung, den Du nutzen kannst, wenn das Sozialamt die dauerhafte volle Erwerbsminderung bei Menschen, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM durchlaufen, nicht anerkennt.

Eine Hilfsbedürftigkeit liegt dann vor, wenn das eigene Einkommen und Vermögen des Antragstellers sowie das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners nicht für die Deckung des Lebensunterhalt ausreicht. Da es sich bei der Grundsicherung um eine Sozialhilfeleistung handelt, muss der Antragsteller eine finanzielle Bedürftigkeit nachweisen. Die gesetzliche Regelung dazu findest Du im § 43 SGB XII.

 

Zum Einkommen gehören unter anderemZum Einkommen gehören unter anderem nicht
  • Erwerbseinkommen
  • Renten, Pensionen
  • Wohngeld, Ehegattenunterhalt
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte
  • tatsächliche Unterhaltsleistungen der Eltern oder Kinder
  • Krankengeld
  • Elterngeld über 300 €
  • Pflegeunterstützungsgeld
  • Sachgeschenke und Sachgewinne
  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und sonstige Leistungen für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit zur Hälfte
  • Unterhaltsansprüche des Antragsberechtigten gegenüber seinen Kindern und Eltern
  • Pflegegeld (nicht gewerbsmäßig)
  • Mutterschaftsgeld
  • Einnahmen von Schülern aus Erwerbstätigkeiten bis zum 25. Geburtstag (Schüler mit Anspruch auf Ausbildungsvergütung sind ausgenommen)
  • Monatlich 520 € bei Leistungsberechtigten unter 25 Jahre die eine förderungsfähige Ausbildung durchführen oder während der Schulzeit erwerbstätig sind (§ 82 Abs. 1 Nr. 7 SGB XII)
  • das Ausbildungsgeld einer WfbM
  • Erbschaften
  • Aufwandsentschädigungen und Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten (bis zu einem Betrag von 3.000 € pro Jahr)
Zum Vermögen gehören unter anderemZum Vermögen gehören unter anderem nicht
  • Haus- und Grundvermögen
  • Auto ab einem Verkehrswert von 7.500 € (allerdings ist hierbei NICHT entscheidend, wer der Halter ist, also im Fahrzeugbrief steht, sondern wer Eigentümer ist, was z. B. durch Kaufvertrag nachgewiesen werden kann)
  • Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u.a.
  • Wertpapiere und Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
  • Erbschaften
  • Geldgeschenke
  • angemessener Hausrat
  • angemessenes Hausgrundstück, das selbst genutzt wird
  • Bestimmte Geldbeträge (für jede volljährige Person: 10.000 €, für jede alleinstehende minderjährige Person: 10.000 €, für jede Person, die von einer der oben genannten Personen unterhalten wird: 500 €)
  • Auto bis zu einem Verkehrswert von 7.500 € 
     
Abgezogen werden können
  • auf das Einkommen entrichtete Steuern
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
  • gesetzlich vorgeschriebene und angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
  • Werbungskosten bei Erwerbseinkommen
  • 250 € pro Monat, wenn sie als Taschengeld nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder Jugendfreiwilligengesetz gezahlt wurden

 

Die Höhe der Grundsicherung berechnet sich nun aus den Bedarfen, also den Mitteln, die man zur Deckung des Lebensunterhalts benötigt und dem Einkommen oder Vermögen, das einem hierzu zur Verfügung steht: 
Bedarf - Einkommen & Vermögen = Höhe der Grundsicherung

Die Grundsicherung übernimmt also den Teil des Lebensbedarfs, der nicht durch eigenes Einkommen gedeckt werden kann.

 

Der Bedarf ist wie folgt festgelegt (vgl. § 42 SGB XII): Er besteht aus

  • dem für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz,
     
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder bei einer eheähnlichen Partnerschaft jeweils anteilig; gleiches gilt, wenn das Kind bei den Eltern zu Hause wohnt, sogar wenn das Haus deren Eigentum ist! (Gerichtsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs; Az: 12 B 03.3080)),
     
  • Bedarfe für Bildung und Teilhabe
     
  • die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie nicht anderweitig abgedeckt werden und
     
  • ein Mehrbedarf, falls dieser zusteht.
     

Hinweis: Ausführliche Informationen zur Berechnung der Unterkunftskosten bei erwachsenen voll erwerbsgeminderten Kindern mit Behinderung im Haushalt der Eltern findest Du im Merkblatt Grundsicherung des bvkm sowie im Ratgeber „Recht auf Teilhabe. Ein Wegweiser zu allen wichtigen sozialen Leistungen für Menschen mit Behinderung“ der Lebenshilfe.

Regelbedarfsstufe (RBS)Regelsatz fürHöhe
1Alleinstehend/Alleinerziehend563 €
2Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften506 €
2Erwachsene Menschen mit Behinderung in besonderen Wohnformen506 €
3Erwachsene Personen, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt451 €
4Jugendliche von 15 bis 18 Jahren471 €
5Kinder von 7 bis 14 Jahren390 €
6Kinder von 0 bis 6 Jahren357 €

(vgl. Anlage § 28 SGB XII)

Im Bezirk Oberbayern gibt es für Stadt und Landkreis München sowie für den Landkreis Fürstenfeldbruck und Starnberg aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten höhere Regelsätze für 2024. Diese wurden von den Kommunen festgesetzt. Die Regelsätze gelten entsprechend für die Personengruppen wie in der obigen allgemeinen Tabelle.


 
Regelbedarfsstufe 1Regelbedarfsstufe 2Regelbedarfsstufe 3Regelbedarfsstufe 4Regelbedarfsstufe 5Regelbedarfsstufe 6
München (Stadt)591 €531 €472 €492 €405 €370 €
München (Landkreis)579 €521 €464 €485 €401 €367 €
Fürstenfeldbruck590 €530 €473 €491 €403 €371 €
Starnberg593 €533 €475 €494 €405 €372 €

Weitere Informationen findest Du auf der Seite des Bezirks Oberbayern.

Mehrbedarf

Um besondere Belastungen zu berücksichtigen, wird für folgende Personengruppen ein sogenannter Mehrbedarfszuschlag gewährt. Diese sind im § 30 SGB XII geregelt.

PersonengruppeZuschlag in Prozent des Eckregelsatzes
Menschen mit Behinderung ab dem 15. Lebensjahr, die Leistungen der Eingliederungshilfe für eine Schulausbildung oder Ausbildung erhalten.35 %
Wenn letzteres nicht vorliegt: Personen, die voll erwerbsgemindert sind und einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G oder aG haben oder solche, die über 65 Jahre alt sind17 %
Für kranke, genesende oder Menschen mit Behinderung, die einer besonderen Ernährung bedürfenZuschlag in angemessener Höhe
Werdende Mütter ab Beginn der 13. Schwangerschaftswoche17 %
Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren36 %
Alleinerziehende mit mehr als drei Kindern oder Alleinerziehende, denen sonst aufgrund der Zahl und des Alters ihrer Kinder kein Mehrbedarf gewährt wird12 % für jedes Kind (max. 60 %)


Einmaliger Bedarf

Neben dem Mehrbedarf stellen auch einmalige Bedarfe (§ 31 SGB XII) eine Ergänzung zum Regelbedarf dar. Diese sollen eine finanzielle Unterstützung bei besonderen Lebensereignissen sein und werden über Pauschalen abgedeckt. Diese besonderen Lebensereignisse sind:

  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
     
  • Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (z. B. für einen Kinderwagen oder Babykleidung)
     
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstung und die Miete von therapeutischen Geräten

Wichtig: Die Leistungen müssen vor dem Einkauf beantragt werden, andernfalls kann es dazu kommen, dass der Sozialhilfeträger die Kosten nicht übernimmt.

Weitere Hinweise

Seit dem 01.01.2020 kann beispielsweise auch ein Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung geltend gemacht werden (z. B. Mittagessen in der Werkstatt).

Nach § 30 (6) SGB XII darf der Mehrbedarf 100 % der Leistung der entsprechenden Regelbedarfsstufe nicht überschreiten.

Wenn ein unabweisbarer Mehrbedarf besteht und dieser sonst nicht gedeckt werden kann, so wird hierfür in der Regel ein Darlehen an den Leistungsempfänger vergeben. Wenn ein Darlehen jedoch nicht zumutbar ist oder aufgrund des bestimmten Bedarfs nicht möglich ist, wird der Bedarf auch ohne Darlehen anerkannt (§ 30 Abs. 10 SGB XII).

Muss ich Zuzahlungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung leisten?

Bei Personen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen und deren Eltern oder Kinder ein Jahresbruttoeinkommen von mindestens 100.000 € erzielen, kann das Sozialamt Unterhaltszahlungen verlangen. Diese belaufen sich bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf 32,47 € monatlich.

Wie beantrage ich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kannst Du bei dem Sozialamt beantragen, das für deinen Wohnort zuständig ist. Alternativ kannst Du den Antrag auch bei der Rentenversicherung stellen. Die Rentenversicherung wird daraufhin deinen Antrag an das zuständige Sozialamt weiterleiten. Wenn Du der rechtliche Vertreter oder Vorsorgebevollmächtigter deines Kindes bist, kannst Du stellvertretend einen Antrag stellen.

Wichtig: Die Grundsicherung wird in der Regel für 12 Monate bewilligt und es muss somit jedes Jahr ein Folgeantrag gestellt werden. Die Zahlungen beginnen in dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.

Den Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung findest Du beispielsweise entweder auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung oder auf der Seite deines zuständigen Sozialamtes.

Die Leistungserbringer sind verpflichtet dich bei der Antragstellung zu unterstützen und zu beraten. Stellen an die Du dich wenden kannst findest Du auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung oder beim Sozialamt, das für deinen Wohnort zuständig ist, im BayernPortal des Freistaates Bayern.

Alternativ kannst Du dich auch in einer EUTB-Stelle oder beraten lassen oder, wenn Du eine Frage hast, diese gerne in unserer Community stellen.

Grundsicherung im SGB II

Ist jemand erwerbsfähig und kann Leistungen nach dem SGB II verlangen, hat dieser keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII (§ 21 SGB XII). Nicht-erwerbsfähige Leistungsberechtigte bekommen nur dann Leistungen aus dem SGB II (Bürgergeld), wenn sie keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII haben (§ 19 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Eine Person zählt als erwerbsfähig, wenn sie für einen absehbaren Zeitraum täglich nicht mehr als 3 Stunden arbeiten kann, dafür aber keine Krankheit oder Behinderung ausschlaggebend ist (§ 8 SGB II). 


Die Grundsicherung für Arbeitsuchende schließt auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für erwerbsfähige und hilfsbedürftige Menschen mit Behinderung ein. Sie soll unter anderem auch dazu dienen, behinderungsspezifische Nachteile zu überwinden. Leistungen dieser Grundsicherung werden bei der Bundesagentur für Arbeit, beziehungsweise dem für deinen Wohnort zuständigen Jobcenter, beantragt. Das für dich zuständige Jobcenter kannst Du auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit suchen. Dort kannst Du auch das Bügergeld online beantragen. Falls das Jobcenter nicht für deinen Antrag zuständig ist, so muss es diesen ebenfalls an den entsprechenden für dich zuständigen Träger weiterleiten.

Folgende Voraussetzungen müssen bei der betreffenden Person erfüllt sein: 

  • das 15. Lebensjahr ist vollendet und die Altersgrenze (§ 7a SGB II) noch nicht erreicht haben
     
  • Erwerbsfähigkeit und
     
  • Hilfebedürftigkeit liegt vor
     
  • und der gewöhnliche Aufenthaltsort ist Deutschland 

Weitere Informationen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende findest Du auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder auf der Seite der Arbeitsagentur.

Widerspruch einlegen

Solltest Du einen Ablehnungsbescheid erhalten und hast das Gefühl, dass dieser deinen Umständen nicht gerecht wird, dann solltest Du unbedingt Widerspruch einlegen. Mehr zum Widerspruch erfährst Du in unserem Fachbeitrag „Widerspruch einlegen“.

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen