Was ist Hilfe zum Lebensunterhalt?

Recht auf Teilhabe

Was ist Hilfe zum Lebensunterhalt?

Stand: 14.03.2024

Wenn die Grundsicherung nicht gewährt wird, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind und das eigene Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht, dann kann die Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt werden. Was genau die Hilfe zum Lebensunterhalt ist, wie sie beantragt wird und was noch zu berücksichtigen ist erfährst Du im folgenden Fachbeitrag.

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Was ist Hilfe zum Lebensunterhalt?


Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine existenzsichernde Leistung, genauer genommen eine Leistung der Sozialhilfe. Sie kommt jedoch nur in Betracht, wenn kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht. 

Wer also Anspruch auf eine der beiden Leistungen der Grundsicherung hat, kann keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Die Grundsicherung ist der Hilfe zum Lebensunterhalt damit vorrangig. 

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird vom Sozialhilfeträger erbracht. Das sind meistens die örtlichen oder überörtlichen Träger. In Bayern leisten die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Bezirke Sozialhilfe. Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist in den Paragraphen §§ 27-40 SGB XII geregelt. 

Für die Hilfe zum Lebensunterhalt gelten folgende Voraussetzungen:

  • es besteht kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII und dem SGB II
     
  • das eigene Einkommen und Vermögen reicht nicht für den Lebensunterhalt aus
     
  • die Regelaltersgrenze wurde noch nicht erreicht
     
  • der Lebensunterhalt kann weder durch eigene Kraft (indem einer bezahlten Arbeit nachgegangen wird) noch mit Hilfe von Angehörigen bestritten werden

Zum Lebensunterhalt zählen: Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Unter den Begriff der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens fallen in einem angemessen Umfang auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, besonders für Kinder und Jugendliche. Bei Schülern umfasst der Lebensunterhalt zusätzlich notwendige Hilfen für den Schulbesuch.

Wie wird die Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt?

Der Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt wird beim Sozialamt gestellt. Der Antrag muss dabei nicht selbst gestellt werden. Es genügt auch ein Hinweis, beispielsweise von der Familie oder Nachbarn, dass ein Bedarf vorliegen könnte. Das Sozialamt muss dann daraufhin ermitteln, ob wirklich ein Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegt.

Liegt ein Bedarf vor, dann werden wie auch bei der Grundsicherung die Bedarfe ermittelt und dem Einkommen und Vermögen gegenübergestellt. Bei diesen Bedarfen handelt es sich um festgelegte Pauschalen. Der notwendige Lebensunterhalt, die Regelbedarfe und Regelsätze der Hilfe zum Lebensunterhalt sind im § 27a SGB XII geregelt und die Regelbedarfsstufen findest Du in der Anlage zu § 28 SGB XII.

Das Sozialamt, welches für deinen Wohnort zuständig ist, findest Du im BayernPortal des Freistaates Bayern.

Hilfe zum Lebensunterhalt in einer besonderen Wohnform

Menschen mit Behinderung haben auch Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn sie in einer besonderen Wohnform wohnen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie unbedingt auf Unterstützung angewiesen sind, daher in einer besonderen Wohnform wohnen müssen und dass ihr Einkommen und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.


Der notwendige Lebensunterhalt in einer besonderen Wohnform umfasst:

  • die Regelbedarfsstufe (Anlage zu § 28). In der Regel ist das die Regelbedarfsstufe 2.
     
  • pauschalisierte Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Höhe richtet sich dabei nach der durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts, die man im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Sozialhilfeträgers zahlen müsste.
     
  • eventuell Mehrbedarfe (§ 30 SGB XII)
     

Daraus ergibt sich der komplette Lebensbedarf. Von diesem Lebensbedarf werden im Anschluss die eigenen Mittel, wie Leistungen der Pflegeversicherung, abgezogen und es ergibt sich die Höhe der tatsächlichen Leistung die der Sozialhilfeträger als Hilfe zum Lebensunterhalt erbringt. 

Wenn Eltern ein Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 € verdienen und ihre volljährigen Kinder mit Behinderung Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, dann müssen sie monatlich einen pauschalen Betrag in Höhe von 32,47 € an den Träger der Sozialhilfe überweisen. Das Einkommen eines Elternteils ist dafür ausschlaggebend. Verdienen lediglich beide Elternteile gemeinsam mehr als 100.000 € brutto jährlich, so muss der Pauschalbetrag nicht an den Träger der Sozialhilfe gezahlt werden.

Widerspruch einlegen

Solltest Du einen Ablehnungsbescheid erhalten und hast das Gefühl, dass dieser deinen Umständen nicht gerecht wird, dann solltest Du unbedingt Widerspruch einlegen. Mehr zum Widerspruch erfährst Du in unserem Fachbeitrag zum Thema „Widerspruch einlegen“.
 

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