Arbeit
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
Stand: 13.03.2024
Menschen mit Behinderung die nach ihrer Schullaufbahn aufgrund ihrer Behinderung (noch) keinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden, haben die Möglichkeit die Angebote einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in Anspruch zu nehmen. Im Folgenden erhältst Du einen Überblick darüber, was eine WfbM ist, welche Leistungen sie anbietet und was andere Leistungsanbieter sind.
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Was ist eine WfbM?
Eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist eine Einrichtung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Menschen mit Behinderung, die aufgrund ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen können, haben die Möglichkeit in einer WfbM zu arbeiten und sich dort beruflich zu bilden. Das Hauptziel der Werkstätten ist es dem Menschen mit Behinderung den Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
Das Besondere an der Beschäftigung in einer WfbM ist das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis zwischen dem Mensch mit Behinderung und der Werkstatt. Das bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung den Schutz eines Arbeitsverhältnisses hat, ohne aber dessen Pflichten erfüllen zu müssen. Menschen mit einer Behinderung erhalten durch ihren arbeitnehmerähnlichen Status nicht den Mindestlohn. Wenn Du mehr zum Einkommen in einer WfbM erfahren möchtest, dann schau doch mal in unserem Fachbeitrag „Einkommen“ vorbei.
Welche Voraussetzungen für die Aufnahme gibt es?
Grundsätzlich sind WfbM verpflichtet allen Menschen mit Behinderung, unabhängig von der Art und Schwere ihrer Behinderung, einen Arbeitsplatz anzubieten. Es gibt daneben jedoch auch Voraussetzungen die erfüllt sein müssen, damit eine Aufnahme möglich ist:
- Der Mensch mit Behinderung muss in der Lage sein ein sogenanntes „Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit“ leisten zu können, damit er im Arbeitsbereich der WfbM tätig werden kann
- der Mensch mit Behinderung darf keinen außerordentlichen Pflegebedarf haben
- vom Menschen mit Behinderung geht keine Eigen- oder Fremdgefährdung aus
Welche WfbM kommt für die Aufnahme in Frage?
Eine freie Einrichtungsauswahl besteht in der Regel nicht. Die Werkstätten haben, wie beispielsweise Grundschulen, gewisse Einzugsbereiche. Wenn der Mensch mit Behinderung eine WfbM besuchen möchte, dann muss er in die Einrichtung gehen, die seinen Wohnort in ihrem Einzugsbereich hat.
Welche Bereiche gibt es in einer WfbM?
Eine WfbM lässt sich grob in 4 Bereiche unterteilen. Es gibt das Eingangsverfahren, den Berufsbildungsbereich, den Arbeitsbereich und den Förderbereich. Innerhalb einer Werkstatt gibt es verschiedene Bereiche und auch die Möglichkeit, eines ausgelagerten Arbeitsplatzes. Der Arbeitsplatz ist dann in einer Firma des allgemeinen Arbeitsmarktes angesiedelt. Die Mitarbeiter sind in diesen Betrieben beschäftigt, bleiben jedoch rechtlich Beschäftigte der Werkstatt.
Das Eingangsverfahren und der Berufsbildungsbereich
Im Eingangsverfahren wird überprüft, ob die Tätigkeit in der WfbM für den Menschen mit Behinderung überhaupt eine geeignete Eingliederungsmaßnahme ist. Es wird dort auch festgestellt, welche Werkstattbereiche für den Menschen mit Behinderung geeignet sind und welche weiteren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für ihn in Betracht kommen könnten (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Das Eingangsverfahren dauert in der Regel 3 Monate, wobei es jedoch auch auf 4 Wochen verkürzt werden kann. Ziel des Eingangsverfahrens ist es abschließend mit dem Menschen mit Behinderung einen Eingliederungsplan zu erstellen, wenn der Berufsbildungsbereich und der Arbeitsbereich für ihn in Frage kommen.
Im Berufsbildungsbereich durchlaufen Menschen mit Behinderung verschiedene Arbeitsfelder in der WfbM und nehmen an Einzelkursen und Lehrgängen teil, um praktische und theoretische Kenntnisse zu erwerben. Der Mensch mit Behinderung darf dabei seinen individuellen Qualifizierungsweg mitbestimmen. Ziel ist es den Menschen mit Behinderung für das Arbeitsleben zu qualifizieren, sodass er ein sogenanntes Mindestmaß an wirtschaftlicher verwertbarer Arbeitsleistung erbringen kann. Die Leistungen des Berufsbildungsbereiches werden für zwei Jahre erbracht. Nach einem Jahr erfolgt eine Prüfung, ob durch die Maßnahmen die Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behinderung weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann (§ 57 Abs. 3 SGB IX).
Hinweis: Der Mensch mit Behinderung kann entscheiden, ob er das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter (aLA) absolvieren möchte.
Der Arbeitsbereich
Wenn das Eingangsverfahren und der Berufsbildungsbereich durchlaufen wurden, steht ein Übertritt in den Arbeitsbereich der WfbM an. Im Arbeitsbereich werden Produktionsaufträge oder Dienstleistungen von den Beschäftigten der WfbM erbracht. Die Arbeitsplätze sind dabei möglichst breit gefächert, sodass jeder Beschäftigte eine Tätigkeit ausführen kann, die seinen Fähigkeiten und Bedürfnissen entspricht. Im Arbeitsbereich sollen darüber hinaus Maßnahmen durchgeführt werden, die der Persönlichkeitsentwicklung dienen sowie die Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behinderung erhalten oder erhöhen. Um dem Menschen mit Behinderung einen Übertritt in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen werden im Arbeitsbereich auch Maßnahmen, wie Entwicklung individueller Förderpläne, Übergangsgruppen und Betriebspraktika, angeboten. Zudem bieten Werkstätten in Form von Übergangsprojekten die Möglichkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu wechseln. Auch Therapieangebote, wie beispielsweise Ergotherapie, sind in manchen WfbMs möglich.
Der Förderbereich
Wird beispielsweise im Eingangsverfahren oder bereits davor festgestellt, dass eine Tätigkeit für den Menschen mit Behinderung in einer WfbM nicht möglich ist, dann besteht für ihn die Möglichkeit eine oftmals an die Werkstatt angegliederte Tagesförderstätte zu besuchen.
Wer trägt die Kosten?
Die Kosten für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich trägt in den meisten Fällen die Agentur für Arbeit. Andere Leistungsträger können die Rentenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung sein.
Für den Arbeitsbereich und den Förderbereich trägt die Kosten in der Regel der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe. In Bayern sind das die verschiedenen Bezirke.
Sind Beschäftigte in einer WfbM versichert?
Menschen mit Behinderung sind trotz ihres arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses kranken-, pflege-, unfall- und rentenversichert. Die Versicherung besteht auch im Eingangsverfahren und dem Berufsbildungsbereich. Menschen mit Behinderung im Förderbereich sind nicht durch die Einrichtung sozialversichert.
Was sind andere Leistungsanbieter?
Andere Leistungsanbieter (aLA) sind wie Werkstätten für Menschen mit Behinderung Einrichtungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung erbringen. Diese Leistungen erbringen sie dabei außerhalb der Werkstätten. Sie stellen somit eine Alternative zu Werkstätten und Wahlmöglichkeit für Menschen mit Behinderung dar. Andere Leistungsanbieter müssen vergleichbare Leistungen und Qualitätsstandards wie bei den Werkstätten anbieten. Es gibt jedoch auch einige Vorgaben die aLA nicht erfüllen müssen. Beispielsweise sind sie nicht wie die Werkstätten an eine Mindestplatzanzahl gebunden. Auch hinsichtlich der räumlichen Ausstattung und Vielfalt der Arbeitsabläufe haben sie geringere Anforderungen und es besteht keine Aufnahmeverpflichtung.
Rechtliche Grundlage für die anderen Leistungsanbieter ist § 60 SGB IX.
Weiterführende Informationen
- Der Artikel „Raus aus der Werkstatt, aber wie?“ auf der Seite dieneuenorm.de
- Informationen in leichter Sprache auf der Seite teilhabeberatung.de
- Auf der Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen e. V.
- Stellungnahmen und Informationen von Menschen mit Behinderung auf der Seite der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstatträte Bayern e. V.
- Informationen zu anderen Leistungsanbietern auf der Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung e. V.
Quellenverzeichnis
- https://www.arbeitsagentur.de/datei/eingangsverfahren_ba039984.pdf
- https://www.bag-ub.de/seite/428579/andere-leistungsanbieter.html
- https://www.bih.de/integrationsaemter/medien-und-publikationen/fachlexikon/detail/werkstatt-fuer-menschen-mit-behinderungen-wfbm/
- https://dieneuenorm.de/arbeit/werkstaetten-allgemeiner-arbeitsmarkt/
- https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwv/
- https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__57.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__60.html
- http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/BJNR323410016.html#BJNR323410016BJNG004200000
- https://lag-wr-bayern.de/
- https://www.lebenshilfe.de/fileadmin/Redaktion/PDF/Teilhabe/Teilhabe_4_2021_Seite148-152_PeterZentel_SusanneMaass_AndereLeistungsanbieter.pdf
- https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Werkstatt-fuer-behinderte-Menschen-WfbM/
- https://www.rehadat-bildung.de/bildungsmassnahmen/massnahmen-der-wfbm/berufliche-teilqualifizierung-in-einer-wfbm/