Wann kann ich eine Klage erheben?

Antrag, Widerspruch, Klage

Wann kann ich eine Klage erheben?

Stand: 03.08.2023

Um eine Sozialleistung zu erhalten, muss in der Regel ein Antrag gestellt und dieser vom Sozialleistungsträger bewilligt werden. Ist dies nicht der Fall kann gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Erhältst Du daraufhin einen Widerspruchsbescheid, besteht die Möglichkeit Klage vor dem Sozialgericht zu erheben. In folgendem Fachbeitrag bekommst Du weitere Informationen rund um das Thema "Klage erheben".

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Wann kann Klage erhoben werden?

Untätigkeitsklage

Es gibt zum einen die Möglichkeit eine Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) einzureichen. Dies ist der Fall, wenn der Sozialleistungsträger nicht rechtzeitig auf einen Antrag oder Widerspruch reagiert.

Untätigkeitsklage bei verzögerter Antragsbearbeitung:

  • bei keiner Reaktion auf einen Antrag kannst Du nach sechs Monaten eine Untätigkeitsklage erheben
     
  • bei keiner Reaktion auf einen Widerspruch kannst Du nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage erheben

Klage bei Widerspruchsbescheid

Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht zu Stande kommt, besteht die Möglichkeit Klage vor dem Sozialgericht zu erheben.

Klage kannst Du allerdings immer erst dann erheben, wenn Du bereits Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid eingelegt und Du daraufhin einen Widerspruchsbescheid vom Sozialleistungsträger erhalten hast (deine beantragte Leistung wurde also auch nach dem Widerspruch nicht bewilligt).

Dann kannst Du gegen den Widerspruchsbescheid des Sozialleistungsträgers beim zuständigen Sozialgericht Klage erheben.

Was muss beachtet werden?

Eine Klage zieht immer ein Gerichtsverfahren mit sich und kann teilweise sehr lange dauern. Erkundige dich bei anderen Eltern nach ihren bereits gemachten Erfahrungen.

Dem Widerspruchsbescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein. In dieser findest Du das zuständige Gericht.  

Wichtig: Wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid enthalten ist, hast Du ein Jahr ab Zustellung des Widerspruchsbescheid Zeit, um Klage einzureichen. Ansonsten beträgt die Frist in der Regel einen Monat (§ 87 SGG).  

Tipp - Sicherung von Nachweisen: Bewahre alle Schreiben stets gut auf oder mache dir eine Kopie davon. Schreibe auf den Briefumschlag, wann Du ein Schreiben erhalten hast.

Vor den Sozialgerichten und Landessozialgerichten besteht keine Anwaltspflicht. Jedoch ist es oft ratsam, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Sozialrechtsstreitigkeiten sind oftmals keine einfachen Fälle. Ein Anwalt kann sich in der Sache angemessen äußern und kennt sich genau mit dem Ablauf eines Gerichtsverfahrens aus.  

Kann ich Berufung einlegen?

Falls die Klage vor dem Sozialgericht erfolglos ist, besteht unter bestimmten Umständen die Möglichkeit Berufung beim Landessozialgericht einzulegen (§ 143 SGG).  

Gibt es finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten?

Personen mit geringem Einkommen haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung, um ihre Rechte durchsetzen zu können. Es gibt die Möglichkeit Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Durch das sogenannte Beratungshilfegesetz werden finanzielle Hilfen gewährt, die bei außergerichtlichen Angelegenheiten in Anspruch genommen werden können (z. B. Beratung während eines Widerspruchverfahrens).

Zur Unterstützung bei der Bestreitung eines Verfahrens vor Gericht kann die sogenannte Prozesskostenhilfe beantragt werden. Menschen mit Behinderung können diese beispielsweise beantragen, um Kosten für eine anwaltliche Vertretung zu decken. Ausführliche Informationen erhältst Du in unserem Fachbeitrag zum Thema „Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten“

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen