Beratungs- und Prozesskostenhilfe als finanzielle Unterstützungsmöglichkeit

Antrag, Widerspruch, Klage

Beratungs- und Prozesskostenhilfe als finanzielle Unterstützungsmöglichkeit

Stand: 25.07.2024

Die Beratungs- und Prozesskostenhilfe sind finanzielle Unterstützungsleistungen. Diese können unter bestimmten Umständen von dir in Anspruch genommen werden, um deine Rechte und Leistungsansprüche durchzusetzen. Im folgenden Fachbeitrag erfährst Du, was genau die Beratungs- und die Prozesskostenhilfe bei einem Sozialgerichtsverfahren umfasst und unter welchen Voraussetzungen man diese erhalten kann.

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Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten

Personen mit einem geringen Einkommen haben unter bestimmten Umständen die Möglichkeit finanzielle Hilfen in Form von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, um ihre Rechte durchsetzen zu können.  

Beratungshilfe

Beratungshilfe kann bei außergerichtlichen Angelegenheiten in Anspruch genommen werden. Gesetzliche Grundlage ist das Beratungshilfegesetz (BerHG).

Beratungshilfe leisten in der Regel Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände. Bei diesen kannst Du dich beispielsweise in einem Widerspruchsverfahren beraten und gegebenenfalls auch bei rechtlichen Angelegenheiten vertreten lassen.

Wo wird der Antrag gestellt?

Der Antrag auf Beratungshilfeleistungen muss beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Vordrucke für einen Antrag auf Beratungshilfeleistungen gibt es beim Amtsgericht vor Ort oder auf deren Internetseite.

Welche Voraussetzungen gibt es?

  • Das Amtsgericht muss die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen, d.h. der Antragsteller muss diese dem Amtsgericht darlegen.
     
  • Schonvermögen nach dem Sozialhilferecht darf bei der Prüfung, ob es verwertbares Vermögen gibt, nicht angerechnet werden.
     
  • Zunächst wird geprüft, ob es außer der Beratungshilfe andere kostenlose Beratungsmöglichkeiten gibt, die in Anspruch genommen werden könnten.
     
  • Außerdem muss für die Bewilligung der Beratungshilfe eine Notwendigkeit von anwaltlicher Beratung vorliegen. Es wird also beispielsweise geprüft, ob jemand über die finanziellen Mittel verfügt, um die Kosten der Beratung selbst tragen zu können.

Erteilung eines Berechtigungsscheins

Wenn der Antragsteller nach Prüfung des Gerichts die Voraussetzungen für die Beratungshilfe erfüllt, bekommt er einen sogenannten Berechtigungsschein. Damit kann eine geeignete Beratungsperson aufgesucht werden. Alle Rechtsanwälte sind übrigens zur Beratung verpflichtet! Der Anwalt, zu dem Du gehst, kann dich nicht einfach abweisen. Das geht nur in sehr wenigen Fällen, beispielsweise wenn der Anwalt erkrankt oder beruflich Überlastet ist (§ 49a BRAO). Der Eigenanteil für die Beratung darf höchstens bei 15 € liegen. Alle weiteren Kosten rechnet die Beratungsperson mit dem Gericht ab. Falls die Summe nicht aufgebracht werden kann, kann die Beratungsperson auf den Betrag verzichten.

Tipp: Am besten lässt Du dich von einem „Fachanwalt für Sozialrecht“ beraten. Auf der Seite der Bundesrechtsanwaltskammer findest Du eine Liste der regionalen Rechtsanwaltskammern in Deutschland. Auf der Seite der jeweiligen Rechtsanwaltskammern kann man in der Regel nach Fachanwälten mit dem Fachgebiet Sozialrecht suchen.

Wichtig: Wenn es sich um eine dringende Angelegenheit handelt, dann kannst Du auch direkt zu einem Anwalt gehen, diesem deine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufzeigen und um Beratungshilfe bitten. Der Anwalt ist ohne vorliegenden Berechtigungsschein jedoch nicht zur Beratung verpflichtet. Den Antrag auf Beratungshilfeleistungen kannst Du dann auch bis spätestens 4 Wochen nach der Beratung beim Amtsgericht stellen.

Prozesskostenhilfe  

Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht geklappt hat, kann eine Klage beim Sozialgericht erhoben werden.

Grundsätzlich entstehen bei einem Sozialgerichtsverfahren keine Kosten für Versicherte, sonstige Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderung (§ 183 SGG). Für sonstige Kläger, wie beispielsweise Ärzte, Unternehmer oder Therapeuten fällt eine pauschale Gebühr an. Kosten entstehen aber, wenn man sich bei einem Verfahren anwaltlich vertreten lässt. Diese Kosten können unter Umständen von der Prozesskostenhilfe abgedeckt werden, wenn sie nicht anderweitig bezahlt werden können. Gesetzliche Grundlage ist §§ 114 ff ZPO.

Bei Prozesskostenhilfe außerhalb eines Sozialgerichtes werden nur die Kosten des Gerichtsprozesses und des eigenen Anwalts abgedeckt. Die Prozesskostenhilfe deckt dann nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts ab, wenn der Prozess verloren wird. Diese Kosten sind dann selbst zu tragen. Das ist beispielsweise bei Landgerichten der Fall.

Wo wird der Antrag gestellt?

Der Antrag ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts zu stellen. Zu Protokoll gegeben bedeutet, dass jemand deinen mündlichen Antrag verschriftlicht und diesen dann als Antrag einreicht. Da für einen Menschen mit Behinderung bei einem Sozialgerichtsverfahren keine Kosten entstehen, stellt man einen Antrag auf „Bewilligung einer Beiordnung eines Rechtsanwalts“.

Welche Voraussetzungen gibt es?

  • Das Gericht prüft auch hier die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
     
  • Das Gericht prüft, ob eine anwaltliche Vertretung in diesem Fall notwendig ist (Anwaltspflicht besteht nicht beim Sozial- oder Landessozialgericht, nur beim Bundessozialgericht).
     
  • Außerdem muss die Klage eine gewisse Aussicht auf Erfolg haben. Deshalb ist es so wichtig, die Klage stichhaltig und so gut es geht zu begründen. Schildere den Sachverhalt so genau wie möglich (Gutachten, etc.).

Ausführliche Informationen findest Du ebenfalls in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz für Verbraucherschutz (PDF-Download).  

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen