Hilfe zur Pflege

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Hilfe zur Pflege

Stand: 12.03.2024

Pflegebedürftige Personen, die keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten oder deren Eigenmittel, die sie zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung aufbringen müssen, nicht ausreichen, können beim Sozialamt einen Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen. Im nachfolgenden Fachbeitrag erklären wir, was man unter Hilfe zur Pflege versteht, wer Anspruch darauf hat und wie hoch die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind.

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Im Überblick 

Voraussetzungen

  • Es liegt eine Pflegebedürftigkeit vor.
     
  • Die pflegebedürftige Person sowie Eltern oder Ehegatten verfügen nicht über ausreichend finanzielle Mittel, um die Kosten für die Pflege erbringen zu können.
     
  • Die finanziellen Mittel aus (Zusatz-)Versicherungen decken nicht kompletten den Pflegebedarf.

Leistung

Die Hilfe zur Pflege ist eine Sozialleistung zur Deckung von Kosten, die im Rahmen einer Pflegebedürftigkeit entstehen.

Antrag

Die Hilfe zur Pflege muss beim Sozialamt beantragt werden. Sie wird nicht rückwirkend ausgezahlt, daher sollte der Antrag so früh wie möglich gestellt werden.

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage dazu ist §§ 61 - 66a SGB XII

Was ist Hilfe zur Pflege?

Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe, die in Anspruch genommen werden kann, wenn die Kosten zur Deckung des Pflegebedarfs nicht selbst getragen werden können. Die Hilfe zur Pflege ist nachrangig gegenüber Leistungen der Pflegeversicherung. Das bedeutet, dass zuerst Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden müssen (sofern ein Anspruch auf diese Leistungen besteht). Erst danach werden bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen der Hilfe zur Pflege bewilligt.

Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?

Anspruchsberechtigt sind pflegebedürftige Personen im Sinne des § 61a SGB XII. Über die Feststellung der Pflegebedürftigkeit kannst Du dich in unserem Fachbeitrag „Alles rund um die Pflegeversicherung“ informieren.

Neben der Pflegebedürftigkeit muss auch eine finanzielle Bedürftigkeit vorliegen. Das heißt, die pflegebedürftige Person sowie Eltern (bei minderjährigen Personen) oder Ehegatten/Lebenspartner verfügen nicht über ausreichend finanzielle Mittel, um die Kosten für die Pflege decken zu können. Das trifft auch für pflegebedürftige Personen zu, die zwar Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten, deren pflegerischer Bedarf damit aber nicht gedeckt werden kann.

Die Hilfe zur Pflege kommt auch für pflegebedürftige Personen in Betracht die nicht berechtigt sind Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, weil sie die Vorversicherungszeit nicht erfüllen und für pflegebedürftige Personen die keine Krankenversicherung haben.

Sowohl die Pflegebedürftigkeit als auch die finanzielle Bedürftigkeit werden vom Sozialamt überprüft.

Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit orientiert sich das Sozialamt an der Entscheidung der Pflegekasse, insofern hier bereits ein Pflegegrad festgestellt wurde. Bei Personen ohne Pflegegrad muss das Sozialamt selbst die Pflegebedürftigkeit feststellen lassen.

Hinweis: Auch wenn die Pflegebedürftigkeit weniger als sechs Monate besteht können Leistungen der Hilfe zur Pflege beantragt werden.

Zur Feststellung der finanziellen Bedürftigkeit wird das vorhandene Einkommen und Vermögen betrachtet. Dabei zählt nicht nur das Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person, sondern auch das nahestehender Personen (beispielsweise der Eltern oder des Ehepartners). Je nach Einkommen und Vermögen beteiligt sich das Sozialamt entsprechend an den Kosten der Pflege. Die gesetzliche Grundlage zum Einsatz des Einkommens und Vermögens findest Du im Elften Kapitel des SGB XII sowie im § 66a SGB XII.

Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einkünfte. Allerdings gibt es ein sogenanntes Schonvermögen, d.h. Einkommen und Vermögen, das nicht angerechnet wird. In der Broschüre „Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es“ des Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm) kannst Du dich ausführlich über die gesetzlichen Regelungen zum Einkommen, den Einkommensgrenzen und dem anzurechnenden Vermögen informieren.

Hinweis: Für pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 4 oder 5 sowie für blinde Menschen gelten höhere Einkommensgrenzen.

Welche Leistungen umfasst die Hilfe zur Pflege?

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege entsprechen weitestgehend den Leistungen der Pflegeversicherung. In unserem Fachbeitrag „Alles rund um die Pflegeversicherung“ kannst Du dich ausführlich über diese einzelnen Leistungen der Pflegeversicherung informieren. 

Wie auch bei der Pflegeversicherung gilt hier der Grundsatz ambulant vor stationär (§ 64 SGB XII). Auch sind die Leistungen der Hilfe zur Pflege abhängig vom jeweiligen Pflegegrad. Für Personen mit dem Pflegegrad 1 gibt es andere Leistungen als für Personen mit einem höheren Pflegegrad.

Folgende Leistungen gibt es für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 2-5 erhalten folgende Leistungen

Die Hilfe zur Pflege schließt wie auch die Leistungen der Pflegeversicherung Sterbebegleitung mit ein. Zudem können die Leistungen der Hilfe zur Pflege auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets (§ 29 SGB IX) entrichtet werden.

Welche Leistungen können mit der Hilfe zur Pflege kombiniert werden?

Es werden keine Leistungen der Hilfe zur Pflege gewährt, wenn die pflegebedürftige Person gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält, beispielsweise durch die Pflegeversicherung (§ 63b SGB XII). Zudem gilt das Prinzip der Nachrangigkeit der Sozialhilfe, ddas heißt, besteht ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung so müssen zunächst diese Leistungen in Anspruch genommen werden. Die Sozialhilfe stockt dann gegebenenfallsauf. Unter Umständen können die Leistungen der Hilfe zur Pflege auch gekürzt oder angerechnet werden. 

Außerhalb von vollstationären Einrichtungen (zum Beispiel einer besonderen Wohnform) nach § 43a SGB XI in Verbindung mit § 71 Abs 4 SGB IX stehen die Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege aufgrund ihrer unterschiedlichen Zielrichtung gleichrangig nebeneinander. 
Seit dem 01.01.2020 gilt das sogenannte Lebenslagenmodell. Dieses greift, wenn Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen der Behindertenhilfe stattfindet: Wenn die Behinderung vor Erreichen der Regelaltersgrenze eingetreten ist und die Teilhabeziele noch zu erreichen sind, dann umfasst die Eingliederungshilfe auch die Hilfe zur Pflege. 
Wenn die Behinderung und die Pflegebedürftigkeit nach Erreichen der Regelsaltersgrenze eingetreten sind, umfasst die Eingliederungshilfe die Hilfe zur Pflege nicht und die Leistungen werden getrennt voneinander erbracht. Das ist wichtig zu beachten, da für die Eingliederungshilfe und für die Hilfe zur Pflege andere Einkommens- und Vermögensgrenzen gelten.

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen
  • https://de.123rf.com/photo_55416884_h%C3%A4nde-halten-einer-euro-m%C3%BCnze-und-kleinen-geldbeutel-get%C3%B6nten-bild.html?term=hand%2Beuro&vti=lsld1msc4ivc5ujg5y-1-4