Persönliches Budget

Recht auf Teilhabe

Persönliches Budget

Stand: 22.02.2024

Mit dem persönlichen Budget können Menschen mit Behinderung Dienst- und Sachleistungen selbst organisieren und bezahlen. Somit können sie selbstständiger über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen entscheiden. In diesem Fachbeitrag bekommst Du einen Überblick über das Persönliche Budget, die Antragstellung und über Leistungen, die Du mit dem persönlichen Budget abdecken kannst.

Bildquelle: iStock.com/Eplisterra

Was ist das Persönliche Budget? 

Menschen mit einer Behinderung haben Anspruch auf Hilfen, die ihnen die Teilhabe an der Gesellschaft erleichtern bzw. ermöglichen. In der Regel werden diese Hilfen als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Das heißt, sie bekommen Hilfsmittel oder Dienstleistungen von einem Leistungserbringer zur Verfügung gestellt, die der zuständige Leistungsträger auf ihren Antrag hin beauftragt hat.

Das Persönliche Budget ist eine (alternative) Form der Leistungserbringung. Es ist eine Geldleistung und kann anstelle der Sachleistung beantragt werden. Die Sachleistung, für die ein persönliches Budget in Anspruch genommen werden möchte, muss also immer trotzdem mit beantragt werden. Der Mensch mit Behinderung erhält dann dafür Geld – das Persönliche Budget – mit dem er die Dinge und Dienstleistungen bezahlen kann, die zur Deckung seines persönlichen Hilfebedarfs nötig sind. Er ist somit für den Einkauf der Leistungen selbst verantwortlich und kann auch entscheiden, welche Hilfen am besten für ihn sind und wer die Leistungen zu welchem Zeitpunkt erbringen soll.

Du kannst dir das vereinfacht etwa so vorstellen: Mit dem persönlichen Budget wendet sich der Mensch mit Behinderung direkt an den Leistungserbringer, den er für eine bestimmte Leistung ausgesucht hat. Ohne das persönliche Budget müsstest er sich zunächst wieder an einen Leistungsträger wenden, der nach dem Antrag des Menschen mit Behinderung wiederum einen Leistungserbringer für ihn auswählt und die Leistungen beauftragt. 

Seit dem 1. Januar 2008 hat jeder Mensch mit Behinderung einen Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget, sofern ein Anspruch auf Rehabilitations- und Teilhabeleistungen besteht. Das Persönliche Budget ist im § 29 SGB IX gesetzlich geregelt. 

Einen Einblick in das Leben mit dem Persönlichen Budget bietet das Video „Meine Erfahrungen mit dem Persönlichen Budget“ von AGELIA e. V. auf YouTube.

Wer kann das Persönliche Budget beantragen? 

Grundsätzlich können alle Menschen mit geistiger, körperlicher oder psychischer Behinderung ein Persönliches Budget beantragen. Der Grad der Behinderung spielt dabei keine Rolle. Auch für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung das Persönliche Budget nicht alleine verwalten können, kommt die Beantragung mit Unterstützung in Frage. 

Die sogenannte Geschäftsfähigkeit ist keine Voraussetzung für die Beantragung des Persönlichen Budgets. Somit können Eltern und auch gesetzliche Vertreter an Stelle des Menschen mit Behinderung das Persönliche Budget beantragen. Generell sind die gleichen Voraussetzungen zu erbringen, wie bei der Beantragung einer vergleichbaren Dienst- oder Sachleistung. 

Für welche Leistungen gibt es ein Persönliches Budget? 

Das Persönliche Budget umfasst grundsätzlich Leistungen zur Teilhabe, also Leistungen, die Zugang zum Leben in der Gesellschaft ermöglichen sollen. 

Die Leistungen können zum Beispiel Folgendes umfassen:

  • Hilfe zur Pflege
     
  • Leistungen zur Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben
     
  • Ambulante Eingliederungshilfen im häuslichen Bereich
     
  • Leistungen zur Mobilität (z. B. Hilfe beim Kauf einer Fahrkarte, Fahrdienst)
     
  • Schulassistenz/Schulbegleitung
     
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
     
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
     
  • Hilfe/Assistenz zum Besuch einer Hochschule
     

Zusätzlich können Gutscheine für verschiedene Sachleistungen von der Pflegekasse in Anspruch genommen werden. 

Grundsätzlich sind alle Leistungen zur Teilhabe und Rehabilitation budgetfähig. Dabei kann es sich entweder um alltägliche oder einmalige Bedarfe handeln. Alltägliche Bedarfe sind beispielsweise Assistenzleistungen und einmalige Bedarfe beispielsweise ein barrierefreier Computer als Hilfsmittel zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.Leistungen die nicht in den Bereich der Teilhabe und Rehabilitation fallen, sind nur dann budgetfähig, wenn sie alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe decken.

Der Mensch mit Behinderung kann die für ihn erforderlichen Leistungen selbst organisieren und kann - insofern möglich - selbst entscheiden, welche Assistenzperson, welchen Dienst oder welches Hilfsmittel er in Anspruch nehmen möchte. 

Wissenswert ist auch, dass etwa bei einer Arbeitsassistenz der Anspruch auf das Persönliche Budget abgetreten werden kann, beispielsweise an die Einrichtung oder den Arbeitgeber. Somit kann dieser den Einsatz einer Arbeitsassistenz direkt organisieren und verwalten. 

Durch eine Bindungsdauer des Persönlichen Budgets von 6 Monaten ist es dem Menschen mit Behinderung möglich das persönliche Budget zunächst auszuprobieren.

Dienstleistungs- und Arbeitgebermodell

Es gibt verschiedene Möglichkeiten das Persönliche Budget zu organisieren. 
Es gibt zum Beispiel ein sogenanntes Dienstleistungs- und ein Arbeitgebermodell. 

Wenn der Budgetnehmer mit Hilfe des Persönlichen Budgets beispielsweise Assistenzkräfte direkt selbst einsetzt und einstellt, tritt er als Arbeitgeber auf. Mit dieser Position sind automatisch arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten verbunden, ähnlich wie bei der Führung eines eigenen Betriebes. Hier ist im Besonderen beim Einsatz von Solo-Selbstständigen das Risiko von sogenannter Scheinselbstständigkeit zu beachten. Es besteht die Gefahr, dass diese Solo-Selbstständigen in Wirklichkeit als Scheinselbstständige angesehen werden könnten, wenn sie in Bezug auf ihre Arbeit und ihre Arbeitsbedingungen wie Angestellte behandelt werden. In solchen Fällen kann es zu rechtlichen Problemen kommen, wie beispielsweise zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder zur Verpflichtung des Auftraggebers, den Solo-Selbstständigen als regulären Angestellten anzuerkennen. 
Im Dienstleistungsmodell werden mit dem persönlichen Budget Dienstleister vom Budgetnehmer für bestimmte Leistungen beauftragt und bezahlt. Der Verwaltungsaufwand ist hier im Vergleich zum Arbeitgebermodell deutlich geringer, weil der Budgetnehmer nicht als Arbeitgeber auftritt und sich somit nicht um Personalverwaltung und rechtliche Verpflichtungen eines Arbeitgebers kümmern muss. Das übernimmt der Dienstleister in der Regel selbst.

Wie beantrage ich das Persönliche Budget? 

1. Antrag

Das Persönliche Budget ist eine alternative Form der Leistungserbringung anstelle der Sachleistungen. Bezieht sich das Persönliche Budget nur auf die Leistung eines einzigen Kostenträgers, wird es Persönliches Budget genannt. Häufig ist es aber so, dass verschiedene Leistungen von mehreren Kostenträgern beantragt werden müssen, die in Form des Persönliches Budgets gewährt werden sollen. Das Persönliche Budget setzt sich also aus mehreren Teilbudgets zusammen und ist eine trägerübergreifende Komplexleistung. Deswegen wird auch vom sogenannten trägerübergreifenden Persönlichen Budget gesprochen. 

Es reicht aber, den Antrag bei einem zuständigen Kostenträger (beispielsweise dem Bezirk) zu stellen. Alle weiteren Zuständigkeiten werden dann von dort aus organisiert. Falls der falsche Träger kontaktiert wurde, muss dieser den Antrag an die zuständige Stelle weitergeleiten.

Auch Du als Elternteil kannst das Persönliche Budget für dein Kind beantragen.

2. Feststellungsverfahren

Alle beteiligten Leistungsträger stellen den individuellen Bedarf, budgetfähige Leistungen, Budgethöhe, die Zielvereinbarung sowie einen möglichen Beratungs- und Unterstützungsbedarf fest. Für diesen Vorgang ist eine zweiwöchige Frist festgelegt.

Nach dem Eingang aller Stellungnahmen der Kostenträger findet ein sogenanntes Bedarfsfeststellungsverfahren statt. Es wird abgeklärt, ob die Einschätzung mit dem Bedarf des Antragstellers übereinstimmen oder ob Korrekturen nötig sind. Auf Wunsch des Antragstellers kann eine frei wählbare Person an dieser Beratung teilnehmen, beispielsweise ein Vertreter einer Selbsthilfegruppe oder der rechtliche Betreuer. Nach diesem Beratungsgespräch stellen die Kostenträger innerhalb einer Woche das jeweilige Teilbudget fest.

3. Zielvereinbarung

Im Anschluss an dieses Feststellungsverfahren wird eine Zielvereinbarung getroffen. 

Sie umfasst mindestens folgende Regelungen:

  • Welche Höhe des Persönlichen Budgets wird gefordert?
     
  • Welche individuellen Förder- und Leistungsziele sollen durch das Persönliche Budget erreicht werden?
     
  • Muss die Verwendung der Mittel nachgewiesen werden? Wenn ja, wie? Wie wird überprüft, ob die bereitgestellten Mittel zur Deckung des individuellen Bedarfs ausreichen?
     
  • Welche Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden getroffen?

Durch die Erstellung einer Zielvereinbarung soll die Erreichung der vereinbarten Teilhabeziele sichergestellt werden. 

Generell sollten alle Zielvereinbarungen immer individuell verhandelt und formuliert werden! 

4. Bewilligungsbescheid

Der Beauftrage erstellt nach Abschluss der Zielvereinbarung einen Bescheid über das Persönliche Budget. Dieser enthält Aussagen zum festgestellten Leistungsbedarf, zur Gesamthöhe des Budgets, zu den enthaltenen Teilbudgets und zum Bewilligungszeitraum (in der Regel zwei Jahre). Solange keine wichtigen Gründe dagegensprechen, muss das Budget aber für mindestens 6 Monate bezogen werden. 

Sollte der Bescheid deiner Situation nicht gerecht werden, besteht die Möglichkeit zum Widerspruch und zur Klage gegenüber dem Beauftragten.

Wie hoch ist das Persönliche Budget?

Es können hier keine genauen Ober- und Untergrenzen genannt werden. Der Betrag ist bei jedem Antragsteller unterschiedlich und sollte den individuellen Bedarf des Menschen mit Behinderung abdecken. 

Wer berät und unterstützt mich bei der Beantragung und Verwaltung des Persönlichen Budgets? 

Es gibt Initiativen und Beratungsstellen, die den Beratungs- und Unterstützungsbedarf von Antragstellern und Budgetbeziehern abdecken. In unserer Adressdatenbank für Bayern findest Du beispielsweise Adressen der Beratungsangebote. 

Generell sind alle Leistungsträger zur Beratung verpflichtet (§ 14 SGB I). 

Eine weitere Beratungsmöglichkeit stellt die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) dar. Darüber hinaus gibt es regional und überregional zuständige Träger der Offenen Behindertenarbeit (OBA), die ebenfalls beratend tätig sind. 

Eine andere Möglichkeit ist das Beratungstelefon der Interessenvertretung „Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V.“. Weitere Informationen dazu findest Du auf der Seite der Interessensvertretung Leben in Deutschland e. V..

In unserem Erklärvideo auf YouTube zum Thema „Persönliches Budget“ findest Du auch noch einmal alle Informationen des Fachbeitrags.

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen
  • https://www.istockphoto.com/de/foto/blue-purse-with-euros-in-the-hands-on-white-background-gm578271080-99389921