Pflegeversicherung
Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags
Stand: 12.03.2024
Damit eine pflegebedürftige Person möglichst lange und möglichst selbstständig in ihrem zuhause wohnen kann, gibt es die Möglichkeit Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch zu nehmen. Diese kann sie in Anspruch nehmen, indem sie einen Teil der ihr zustehenden Pflegesachleistungen in Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandelt. In dem nachfolgenden Fachbeitrag informieren wir dich über die Voraussetzungen und die möglichen Leistungen.
Bildquelle: © ra2studio/ 123RF.com
Im Überblick
Voraussetzungen
- Die pflegebedürftige Person hat Anspruch auf Pflegesachleistungen und damit mindestens Pflegegrad 2.
- Die Pflegesachleistung ist für den jeweiligen Kalendermonat noch nicht ganz ausgeschöpft.
Leistung
Umwandlung des Restbetrags der Pflegesachleistung in Leistungen zur Unterstützung im Alltag (z. B. Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegenden, Angebote zur Entlastung im Alltag).
Antrag
Es muss kein Antrag im Voraus gestellt werden. Nach Inanspruchnahme der Angebote reichst Du die Belege und einen Antrag auf Kostenerstattung bei deiner Pflegekasse ein.
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage dazu ist § 45a SGB XI.
Was bedeutet Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags?
Damit eine pflegebedürftige Person möglichst lange zuhause wohnen kann, gibt es die Möglichkeit Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch zu nehmen. Diese sollen beispielsweise Angehörige in der Pflege entlasten oder die pflegebedürftige Person bei der Bewältigung ihres Alltags unterstützen und das Aufrechterhalten von sozialen Kontakten ermöglichen.
Die Kosten für die Inanspruchnahme solcher Angebote können über den Pflegesachleistungsbetrag abgerechnet werden. Das bedeutet, dass eine pflegebedürftige Person, die Anspruch auf Pflegesachleistungen hat und diese für den jeweiligen Kalendermonat noch nicht ganz ausgeschöpft hat, den Restbetrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen kann. Die Pflegesachleistung wird also umgewandelt.
Was sind Angebote zur Unterstützung im Alltag?
Angebote zur Unterstützung im Alltag umfassen:
- Betreuungsangebote
- Angebote zur Entlastung von Pflegenden
- Angebote zur Entlastung im Alltag
Betreuungsangebote sind Angebote bei denen vor allem Ehrenamtliche die Betreuung von pflegebedürftigen Personen in einer Gruppe oder zuhause übernehmen (z. B. durch den Familienentlastenden Dienst).
Angebote zur Entlastung von Pflegenden sollen pflegende Angehörige in der Pflege entlasten, sie darin unterstützen und beraten (z. B. Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger).
Angebote zur Entlastung im Alltag unterstützen pflegebedürftige Personen bei der Bewältigung ihres Alltags und der Haushaltsführung (z. B. Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen).
Damit die Kosten für diese Angebote von der Pflegekasse übernommen werden, müssen die jeweiligen Angebote von der zuständigen Behörde nach Maßgabe des erlassenen Landesrechts anerkannt sein. Am besten erkundigst Du dich daher vorab bei der Pflegekasse, ob das von dir gewünschte Angebot anerkannt ist und die entsprechenden Kosten übernommen werden.
Wer hat Anspruch auf Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags?
Pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf die Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags, wenn sie die Pflegesachleistung für den jeweiligen Kalendermonat noch nicht ganz ausgeschöpft haben und somit ein Restbetrag für die Umwandlung verbleibt.
In unserem Fachbeitrag „Pflegesachleistungen“ findest Du ausführliche Informationen zur Pflegesachleistung.
Wie hoch ist der Umwandlungsanspruch?
Monatlich können maximal 40 % der zustehenden Pflegesachleistungen umgewandelt werden.
- Pflegegrad 2: 304,40 €
- Pflegegrad 3: 572,80 €
- Pflegegrad 4: 711,20 €
- Pflegegrad 5: 880,00 €
Zusätzlich zum Umwandlungsbetrag kannst Du den Entlastungsbetrag nutzen. Mehr Informationen dazu findest Du in unserem Fachbeitrag „Entlastungsbetrag“.
Weiterführende Informationen
- im Online-Ratgeber Pflege des Bundesministeriums für Gesundheit
- im Ratgeber „Recht auf Teilhabe. Ein Wegweiser zu allen wichtigen sozialen Leistungen für Menschen mit Behinderung“ herausgegeben von der Bundesvereinigung Lebenshilfe
- in der Broschüre „Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es“ des Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm)
Quellenverzeichnis
- http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/
- https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/pflege-zu-hause.html#c13623
- https://bvkm.de/wp-content/uploads/FINAL_2018_Mein-Kind-ist-behindert_Stand_23_3_2018.pdf
- Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. (Hrsg.) (2018). Recht auf Teilhabe. Ein Wegweiser zu allen wichtigen sozialen Leistungen für Menschen mit Behinderung. Lebenshilfe-Verlag: Marburg.
Bildquellen
- https://de.123rf.com/photo_110623972_hand-holding-envelope-with-arrows-around.html?term=circulate%2Bmoney&vti=nsxparzaufmhslb7o1-1-98