Begleitperson im Krankenhaus

Krankenversicherung

Begleitperson im Krankenhaus

Stand: 12.07.2024

Bei Bedarf steht jedem Patienten im Krankenhaus eine Begleitperson zu. Wie genau das geregelt ist, welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen und wer die Kosten übernimmt, erfährst Du in diesem Fachbeitrag.

Bildquelle: © Sasi Ponchaisang/ 123RF.com

Wer übernimmt die Kosten für die Begleitperson?

Bei der Aufnahme eines Patienten in ein Krankenhaus werden die Kosten für die gleichzeitige Aufnahme einer Begleitperson in der Regel von der Krankenkasse übernommen, wenn die Begleitung aus medizinischen Gründen für die Behandlung notwendig ist. Generell gilt diese Regelung für Kinder, Jugendliche oder Erwachsene (§ 11 Abs. 3 SGB V). 

Voraussetzungen für eine Begleitperson  

Die Kosten einer Begleitperson während einer stationären Behandlung werden von der Krankenkasse bezahlt, wenn dies aus medizinischen Gründen notwendig ist. Die medizinische Notwendigkeit musst Du dir im Vorfeld durch das medizinische Krankenhauspersonal bestätigen lassen. Die Einschätzung teilt der behandelnder Arzt im Krankenhaus dann deiner Krankenkasse mit, die daraufhin die Einschätzung übernehmen oder die Notwendigkeit durch den Medizinischen Dienst (MD) prüfen lassen kann. 
Alternativ kann das auch ein anderer Vertragsarzt übernehmen und diese Einschätzung dann an das Krankenhaus weiterleiten. Die Bestätigung, dass eine Begleitperson benötigt wird, kann der jeweilige Arzt auch für bis zu zwei Jahre ausstellen, wenn absehbar ist, dass in diesem Zeitraum weiterhin eine Begleitperson benötigt wird.

Gründe für eine Begleitung können sein:  

  • Probleme in der Verständigung bzw. Kommunikation mit dem Patienten
     
  • hoher Betreuungs- bzw. Pflegebedarf des Patienten aufgrund einer schweren Behinderung, die vom Krankenhaus oder der Reha-Einrichtung nicht geleistet werden kann
     
  • negative Konsequenzen für die Psyche, beispielsweise bei Trennung des Kindes von der Bezugsperson (bei Kindern bis zu 9 Jahren wird die medizinische Notwendigkeit immer vermutet und kann nicht widerlegt werden)
     
  • Begleitperson soll die Nutzung technischer Hilfen oder therapeutischer Verfahren erlernen, um diese daheim nach dem Krankenhaus- / Reha-Aufenthalt selbstständig anwenden zu können. Die Kosten hierfür werden von der Krankenkasse allerdings nur dann übernommen, wenn eine Schulung am Wohnort nicht möglich wäre.

Gut zu wissen

Der Patient muss nicht mit der Begleitperson verwandt sein. Entscheidend ist allein die Notwendigkeit aus medizinischen Gründen. 

Falls ein Elternteil die Betreuung übernimmt, kann dieser von der Arbeit freigestellt werden. Der entstehende Lohnausfall der Begleitperson wird von der Krankenkasse des Patienten/des Kindes für die notwendige, zeitlich nicht begrenzte Dauer (solange die medizinische Notwendigkeit besteht) übernommen. Diese Tage werden allerdings nicht auf den Anspruch/die Tage des Kinderkrankengeldes angerechnet. Informiere dich am besten immer im Vorfeld bei der Krankenkasse. Der Verdienstausfall wird von den Krankenkassen unterschiedlich berechnet.

Kann eine Begleitperson aus psychologischen, familiären, räumlichen oder sonstigen Umständen nicht mit aufgenommen werden, kann die Krankenkasse die Kosten für die täglichen Fahrten für eine Person anstelle der Mitaufnahme erstatten. Ein ärztliches Zeugnis ist notwendig. 

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt ebenfalls die Kosten, wenn Menschen mit einer Behinderung von einem nahen Angehörigen oder einer engen Bezugsperson bei einem stationärem Krankenhausaufenthalt begleitet werden. Diese haben bei Verdienstausfall einen Anspruch auf Krankengeld (§ 44 b SGB V).

Eine Ausnahme bilden hierbei Personen, die Leistungserbringer der Eingliederungshilfe sind. Begleiten diese einen Menschen mit Behinderung im Krankenhaus, dann übernimmt der Träger der Eingliederungshilfe die Kosten für die Aufnahme der Begleitperson (§ 113 Abs. 6 SGB IX). 

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen