Kosten bei einem Krankenhausaufenthalt

Krankenversicherung

Kosten bei einem Krankenhausaufenthalt

Stand: 17.05.2023

Eltern eines Kindes mit Behinderung sind im besonderen Maße auf die Versorgung von Ärzten und Krankenhäusern angewiesen. Doch wie teuer ist ein Krankenhausaufenthalt? Wer übernimmt die Kosten? Gibt es Möglichkeiten von anfallenden Zuzahlungen befreit zu werden? Eine Antwort auf diese und weitere Fragen erhältst Du in diesem Fachbeitrag.

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Hinweis: Die nachfolgenden Informationen sind insbesondere für Patienten der Gesetzlichen Krankenversicherung gedacht. Falls Du eine private Krankenversicherung hast, solltest Du dich direkt bei deiner Krankenkasse über entsprechende Bedingungen informieren, da für dich möglicherweise andere Regelungen gelten.

Wie teuer ist ein Aufenthalt im Krankenhaus?  

Die Kosten sind von Patient zu Patient sehr unterschiedlich und variieren deutlich je nach Schwere der Erkrankung, Art der Behandlung und Dauer des Aufenthalts. Die Kosten umfassen die ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln, Heilmitteln, Hilfsmitteln, anfallende Kosten für Operationen, etc..

Wer übernimmt die Kosten?  

Handelt es sich um einen ärztlich verordneten Krankenhausaufenthalt, zum Beispiel eine Operation, dann werden die anfallenden Kosten von deiner Krankenversicherung (in manchen Fällen auch Unfallversicherung) übernommen. Gesetzliche Grundlage für die Übernahme durch die Krankenkasse ist § 39 SGB V

Muss ich etwas zuzahlen?  

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen Patienten für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung (mindestens ein Tag und eine Nacht) eine Zuzahlung von 10 € pro Tag leisten. Diese Zuzahlung ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Der Aufnahme- und Entlassungstag zählen dabei jeweils als ganzer Tag.   

Diese Zuzahlungspflicht entfällt bei

  • versicherten Kindern bis zum 18. Lebensjahr
     
  • vor-, nach- und teilstationärer Behandlung
     
  • stationärer Entbindung
     
  • Leistungsübernahme durch die Unfallversicherung
     
  • Schäden, die unter das Bundesversorgungsgesetz fallen (Versorgung von Kriegsopfern aus dem zweiten Weltkrieg)

Zuzahlungsbefreiung

Die Pflicht zur Zuzahlung ist beschränkt. Dafür gibt es die sogenannte Belastungsgrenze (§ 62 SGB V). Als „belastet“ gilt, wer mehr als 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für Zuzahlungen ausgeben musste. 

Ein Beispiel (Stand 2023): Die Summe der Bruttoeinnahmen deiner Familie beträgt pro Jahr 40.000 €. Abzüglich der Freibeträge für Ehepartner und 2 Kinder beträgt die Zwischensumme dann 15.985,00 €. Müsstest Du in einem Kalenderjahr nun mehr als 319,70 € (2 % von 15.985,00 €) für Zuzahlungen zahlen, kannst Du für den Rest des Jahres eine Zuzahlungsbefreiung beantragen bzw. die Rückerstattung der Mehrbeträge.

Du kannst unter anderem auf der Seite der BARMER Krankenversicherung oder der Techniker Krankenkasse die Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen mit einem Rechner prüfen.
 

Krankenhauswahl

Wenn Du dich ohne zwingenden Grund für ein anderes Krankenhaus entscheiden möchtest, als der Arzt es dir zugewiesen hat, kann es sein, dass dir alle Mehrkosten für eventuell höhere Aufwendungen (z. B. Fahrkosten) ganz oder teilweise auferlegt werden können. 

Im Zweifelsfall kannst Du direkt bei deiner Krankenkasse nachfragen. 

Bedenke auch, dass es sich bei Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, Müttergenesungswerken, Kuranstalten, psychotherapeutischen oder heilpädagogischen Kinderheimen, Alten- und Pflegeheimen und Hospizen um keine Krankenhäuser handelt.  

Die vom Bundesjustizministerium geförderte „Weiße Liste“ kann dir bei der Wahl nach einem geeigneten Krankenhaus behilflich sein.

Du möchtest als Begleitperson für dein Kind mit in das Krankenhaus?  

Wenn Du als Begleitperson dein Kind ins Krankenhaus begleiten möchtest, solltest Du einige wichtige Dinge beachten. In unserem Fachbeitrag zum Thema "Begleitperson im Krankenhaus" findest Du hilfreiche Tipps und Informationen.

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen