Integration im Kindergarten

Kleinkindalter

Integration im Kindergarten

Stand: 07.03.2023

Es gibt verschiedene Einrichtungen, die dein Kind in der Vorschulzeit besuchen kann. Im folgenden Fachbeitrag bekommst Du einen Überblick, welche Integrationsmöglichkeiten es gibt und erhältst Informationen wie eine Einzelintegration in einen Regelkindergarten ablaufen könnte.

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Hinweis: In diesem Fachbeitrag wird von Integration in den Kindergarten gesprochen. Du wirst bei deiner Recherche vielleicht auch auf Begriffe wie Inklusion oder inklusive Kindergärten stoßen. Wissenschaftlich gesehen besteht zwischen den Wörtern ein großer Unterschied. In der Praxis werden die Begriffe jedoch oft nicht klar getrennt, teilweise vermischt oder einfach ausgetauscht.

Welche Integrationsmöglichkeiten gibt es? 

Zuerst ist es wichtig zu wissen, dass es verschiedene Wege gibt, die Du mit deinem Kind gehen kannst. 

Es gibt beispielsweise:

  • inklusive Kindergärten / Kindergärten mit inklusivem Profil: Kinder mit und ohne Behinderung können diese Einrichtung besuchen (keine Trennung zwischen Kindern mit und ohne Behinderung)
     
  • integrative Gruppen innerhalb der Kindergärten: diese Gruppen können Kinder mit und ohne Behinderung besuchen
     
  • heilpädagogische Einrichtungen: diese haben sich speziell auf die Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung spezialisiert. Somit können diese auch nur von Kindern mit Behinderung besucht werden. In Bayern sind dies im Wesentlichen sogenannte Schulvorbereitende Einrichtungen (SVE), die häufig mit einer Heilpädagogischen Tagesstätte kombiniert sind. Hilfreiche Informationen findest Du außerdem im Fachbeitrag zum Thema „Mobile Sonderpädagogische Hilfe“ (MSH). Die MSH fördern und unterstützen Kinder mit entsprechendem Bedarf, die noch nicht schulpflichtig sind.
     
  • Einzelintegration in einem Regelkindergarten

In Bayern sind dies im Wesentlichen sogenannte Schulvorbereitende Einrichtungen (SVE), die häufig mit einer Heilpädagogischen Tagesstätte kombiniert sind. Hilfreiche Informationen findest Du außerdem im Fachbeitrag zum Thema „Mobile Sonderpädagogische Hilfe“ (MSH) zu lesen. Die MSH fördern und unterstützen Kinder mit entsprechendem Bedarf, die noch nicht schulpflichtig sind.

Im Folgenden stellen wir dir die Möglichkeit der Einzelintegration in einen Regelkindergarten vor, d.h. dass dein Kind mit Behinderung in einen Regelkindergarten geht und dabei unterstützt wird.

Warum kann eine Integration in einen Regelkindergarten für mein Kind sinnvoll sein? 

Das Bayerische Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) bestimmt in Artikel 2, dass der Kindergarten eine Einrichtung für Kinder vom 3. Lebensjahr an, bis zur Einschulung ist. Der Kindergarten ist demnach offen für alle Kinder, egal ob mit oder ohne Behinderung.

Eine Integration bereits im Vorschulalter bietet ganz entscheidende Vorteile für die Entwicklung von Kindern mit und ohne Behinderung:

  • Im Vorschulalter sind für viele Kinder Kategorien wie “behindert” und “nicht behindert” noch ohne Belang. Sie kennen diese (von den Erwachsenen gesetzten) Begriffe noch nicht, oder deuten sie innerhalb ihrer eigenen Vorstellungswelt. Aus diesem Grund gehen Kinder in diesem Alter noch unvoreingenommener miteinander um. 
     
  • Kindergartengruppen sind altersheterogen, d.h. Kinder verschiedener Altersstufen besuchen dieselbe Gruppe. Aus diesem Grund fallen Leistungsunterschiede nicht so stark auf, wie beispielsweise in Schulklassen, wo meistens Kinder gleichen Alters zusammengefasst sind.
     

Wenn der Förderbedarf des Kindes mit Behinderung gedeckt werden kann, ist es möglich, dass es in einen Regelkindergarten aufgenommen wird. Eine Liste mit Kindergärten und -tagesstätten in Bayern kannst Du in unserer Adressdatenbank abrufen.

Bekommen Kindergärten staatliche Unterstützung? 

In Artikel 21 (5) des bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes BayKiBiG ist die finanzielle Unterstützung von Kindern mit Behinderung in Regelkindergärten geregelt. Im Vergleich erhält ein Kindergarten für ein Kind mit Behinderung eine 4,5 mal so hohe staatliche Förderung, wie für ein Kind ohne Behinderung im gleichen Alter. 

Das bedeutet jedoch nicht, dass der Kindergarten mehr Geld erhält, sondern dass sich die Größe einer Gruppe, in der Kinder mit Behinderung integriert werden, dementsprechend verkleinert. 

Suche am besten direkt das Gespräch mit dem Kindergarten und besprecht gemeinsam, wie die Einzelintegration ablaufen könnte.

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es? 

Wenn Du einen Kindergarten gefunden hast, bei dem Du ein gutes Gefühl hast und der Unterstützungsmöglichkeiten bereithält, musst Du als Elternteil zusammen mit dem Kindergarten einen Antrag stellen. 

Rechtliche Grundlagen sind: 

  • Eingliederungshilfe für Kinder mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung (§ 99 SGB IX): Antrag beim zuständigen Eingliederungshilfeträger (in Bayern ist das der Bezirk) mit Anspruch nach §§ 90 ff SGB IX oder
     
  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder (§ 35a SGB VIII): Antrag an das zuständige Jugendamt

Was muss ich für einen Betreuungsplatz tun?

  1. Finde eine Einrichtung 

    Suche eine Einrichtung bei der Du das Gefühl hast, dass dein Kind eine gute Betreuung erhält. Je nach örtlicher Situation kann es auch mal vorkommen, dass z. B. ein Kindergarten (unabhängig davon, ob ein Kind eine Behinderung hat oder nicht) keinen freien Platz mehr hat. Bei der Suche nach einer Einrichtung kann dir die Seite Little Bird helfen.

    Hierzu solltest Du wissen: Ab Geburt besteht unter bestimmten Voraussetzungen und ab dem 1. Lebensjahr generell ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung (siehe § 24 SGB VIII). Rechtlich zuständig für genügend Plätze sind nicht die Einrichtungen selbst, sondern die Kommunalverwaltungen bzw. die Stadtverwaltung. Dort kannst Du gegebenenfalls dein Recht durchsetzen.

     
  2. Formloser Antrag auf Eingliederungshilfe

    Du als Elternteil beantragst beim Eingliederungshilfeträger Leistungen für die Einzelintegration in einen Regelkindergarten im Rahmen der Eingliederungshilfe für dein Kind. Es genügt ein formloser Antrag. 

     
  3. Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe

    Nachdem Du den formlosen Antrag gestellt hast, erhältst Du alle notwendigen Formblätter eines Antrags auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Lege am besten alle Gutachten, die bereits über dein Kind erstellt wurden (z. B. Gutachten der Frühförderstellen, vom Kinderarzt etc.) bei. Je deutlicher aus diesen Gutachten ersichtlich wird, dass das Kind eine Behinderung hat oder von Behinderung bedroht ist, desto leichter wird der Antrag vom jeweiligen Sachbearbeiter befürwortet werden. Im Zweifelsfall entscheidet dies ein Gutachter des zuständigen Gesundheitsamts. 
     

Tipp: Beim Ausfüllen des Antrags können dich z. B. auch Mitarbeiter der MSH unterstützen!

Konkrete Unterstützungsmöglichkeiten im Kindergarten

Fachdienststunden durch eine Integrationsfachkraft

Die Bezirke in Bayern finanzieren Fachdienststunden, um das Kind heilpädagogisch zu fördern. Das bedeutet, dass für ein paar Stunden in der Woche eine Integrationsfachkraft (in der Regel zwischen 3 und 5 Stunden) in den Kindergarten kommt und das Kind gezielt fördert. 

Die Förderung durch den Fachdienst ist für Eltern kostenlos. In unserer Adressdatenbank findest Du auch einige Integrationsfachkräfte für Bayern.

Integrationshelfer

Außerdem ist es möglich - analog zu einem Schulbegleiter - einen Integrationshelfer zu beantragen, der das Kind während der Zeit im Kindergarten begleitet und unterstützt. Dies hängt immer vom individuellen Unterstützungsbedarf des Kindes ab und wird im Einzelfall entschieden. 

Was gibt es noch zu beachten? 

  • Je nach Bundesland bzw. Regierungsbezirk ist die Situation der Integration in den Kindergarten sehr unterschiedlich. Deshalb ist es hilfreich, sich bei einer Beratungsstelle für deinen Regierungsbezirk beraten zu lassen, um genauere Informationen zu erhalten. Auf der Seite BayernPortal des Freistaats Bayern findest Du ein Verzeichnis aller Bezirke in Bayern und kommst auf die Webseite deines zuständigen Bezirks. 

    Häufig können dir auch Frühförderstellen oder die Mitarbeiter der zuständigen MSH weiterhelfen. 
     
  • Die Anerkennung, dass ein Kind behindert oder von Behinderung bedroht ist (nach § 2 SGB IX oder nach § 35a SGB VIII), ist Voraussetzung für die Beantragung von Leistungen der Eingliederungshilfe.
Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen
  • https://www.istockphoto.com/de/foto/besondere-bed%C3%BCrfnisse-kinder-im-vorschulalter-klasse-mit-gruppe-gm472694554-64309969